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Misshandelte Hündin: Hundehalterin muss vorübergehende Fortnahme dulden

25.08.2025

Eine Hundehalterin muss die vorübergehende Fortnahme sowietierärztliche Untersuchung und Versorgung ihrer Golden-Retriever-Hündin(weiterhin) dulden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden unddamit den Eilantrag des Frauchens gegen eine entsprechende Anordnung desVeterinäramts abgelehnt.

Die Hundehalterin war in einer Kindertagesstätte alsErzieherin beschäftigt und brachte ihre Hündin als therapeutisch-pädagogischausgebildeten Begleithund regelmäßig zu ihrer Arbeit mit.

An einem Tag im Juni 2025 befand sich die Erzieherin mitihrer Hündin vormittags in der Kita. Anschließend brachte sie die Hündin nachHause, wo sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Nachmittags kehrte die Frau ohnedie Hündin in den Kindergarten zurück. Als sie wieder nach Hause kam, bemerktesie Auffälligkeiten bei dem Tier. Nachdem die Hündin sie sodann nachts weckteund insbesondere keinen Urin absetzen konnte, fuhr die Halterin in eineTierklinik. Dort wurde eine Möhre im Vaginaltrakt der Hündin festgestellt undentfernt. In der Folge entwickelte die Hündin eine behandlungsbedürftigeBlasenentzündung.

Das Veterinäramt nahm das Tier seinem Frauchen weg undordnete an, dass dieses die vorübergehende Fortnahme, die tierärztlicheUntersuchung und die tierärztlich notwendige Versorgung der Hündin zu duldenhabe. Zur Begründung nahm das Amt insbesondere auf ein amtstierärztlichesGutachten Bezug, wonach das Einführen der Möhre nicht ohne Gegenwehr und mitRohheit erfolgt sein müsse und bei dem Hund zu erheblichem Leiden und zuSchmerzen geführt habe. Eine Hündin setze circa vier bis fünf Mal täglich Urinab. Wäre es am Vormittag zu dem Vorfall gekommen, müsse die Hündin bereits amNachmittag ein auffälliges Verhalten gezeigt haben.

Hiergegen machte die Halterin der Hündin geltend, dass inihrer Wohnung für das Tier keine (Wiederholungs-)Gefahr bestehe, da der Vorfallin der Kita geschehen sei. Dorthin nehme sie die Hündin nicht mehr mit, zumalsie ohnehin ihre Arbeitsstätte gewechselt habe. Ihr Lebensgefährte sei aus demKreis der Verdächtigen auszuschließen.

Das VG Mainz lehnte den Eilantrag ab. Es überwiege dasöffentliche Interesse an der Vollziehung. Ob die Prognose des Veterinäramts aufzutreffender Tatsachengrundlage erfolgt sei und für die Hündin bei einemVerbleib bei seiner Halterin die Gefahr der erneuten schwerwiegendenMisshandlung bestehe, sodass sie dort vorerst nicht untergebracht werden dürfe,lasse sich im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären. Diedeshalb vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Hundhalterin aus. Eskönne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass der Hündin im Fall derRückkehr zu ihr neue Gefahren drohten. Es lägen in Gestalt der Stellungnahmenfachkundiger Tierärzte einige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorfall nichtam Vormittag passiert sein könne und es bestünden weiterhin Verdachtsmomente inBezug auf den mehrfach polizeilich in Erscheinung getretenen Lebensgefährten desFrauchens, die von ihr bisher nicht hinreichend ausgeräumt worden seien.

Der Umstand, dass die derzeitige Situation für die Halterinder Hündin eine – emotionale, psychische und praktische – Belastung undHerausforderung darstelle und sie täglich weite Fahrtwege in Kauf nehme, umihren Arbeitsalltag sowie die Versorgung der derzeit bei einerFamilienangehörigen untergebrachten Hündin zu bewältigen, führe vor demHintergrund der gravierenden Misshandlung der Hündin nicht zum Überwiegen desAussetzungsinteresses.

Gegen die Entscheidung kann die Erzieherin Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.08.2025, 1 L438/25.MZ, nicht rechtskräftig

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