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Mietpreisbremse: Wird bis 2029 verlängert
Der Bundestag hat die so genannte Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Die Mietpreisbremse begrenzt in ausgewiesenen Gebieten den Anstieg der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung. Die Regelung war zuletzt bis zum 31.12.2025 befristet.
Für den entsprechenden Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/322) stimmte am 26.06.2025 auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD stimmte gegen den zuvor im Rechtsausschuss noch in Teilen geänderten Entwurf (BT-Drs. 21/631). Die Linke enthielt sich.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird im Gesetz mit den weiter stark ansteigenden Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet, der Mietwohnungsmarkt sei weiterhin angespannt.
"Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31.12.2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen können", heißt es weiter.
Die Mietpreisbremse ist in § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Sie erlaubt es den Landesregierungen, "Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten" per Rechtsverordnung auszuweisen. Als angespannt gilt ein Wohnungsmarkt demnach, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung "zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist". Dies ist laut Norm etwa der Fall, wenn die Miete in dem betroffenen Gebiet deutlich stärker steigt als im bundesweiten Durchschnitt oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt.
In diesen Gebieten darf die Miete bei einer Neuvermietung zu Beginn laut Gesetz höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Abweichungen von dieser Regelung greifen etwa nach einer umfassenden Modernisierung oder wenn die bisherige Miete bereits über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe lag. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.06.2025