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Mietinteressentin wegen ausländischen Nachnamens diskriminiert: Makler schadensersatzpflichtig
Ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei derWohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, haftet aufSchadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine Frau bewarb sich bei einem Makler mehrfach perInternetformular um einen Besichtigungstermin für eine Wohnung. Dabei nanntesie ihren pakistanischen Namen. Jedes Mal erhielt sie eine Absage. Weitere von ihrselbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unterausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Als sie unter denNamen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß"nachfragte, bekam sie jeweils einen Besichtigungstermin angeboten – trotz identischerAngaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße.
Die Frau meint, allein wegen ihrer ethnischen Herkunftkeinen Besichtigungstermin erhalten zu haben und macht einen Verstoß gegen dasAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Das Berufungsgericht verurteilte den Makler zu einerEntschädigung von 3.000 Euro, auch die Anwaltskosten der Frau soll ererstatten. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Der Makler habe gegen dasin § 19 Absatz 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen derethnischen Herkunft verstoßen.
Die über sein Internetangebot abrufbaren, an dieÖffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen laut BGH in denAnwendungsbereich dieses Verbots.
Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dieAblehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschaumit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendesIndiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt.
Es unterliege keinen rechtlichen Bedenken, dass die Wohnungsinteressentindiese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondernauch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesucheherbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, wie etwa eine nichternsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberinzu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, sei nichtsersichtlich.
Der mit der Auswahl potentieller Mieter betraute Makler seiauch Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Absatz 2AGG. Er müsse deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den entstandenen Schadennach § 21 Absatz 2 AGG ersetzen.
Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfspersondes Vermieters hält der BGH als mit dem Wortlaut und der Systematik derVorschriften vereinbar. Das entspreche dem Ziel des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen – etwa wegen der ethnischenHerkunft – wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dasssich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassenmuss und dann ebenfalls haftet, stehe der Eigenhaftung des Maklers nichtentgegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2026, I ZR 129/25