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Mann pflegt im EU-Ausland versicherte Schwiegereltern: Pflegekasse muss keine Beiträge zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung zahlen

15.12.2025

Die Zahlung vonRentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialenPflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflichtentsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialenPflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung vonRentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht.

Auf einenberenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege derSachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft daslaut Bundessozialgericht (BSG) nicht zu. Für seine Versicherung und speziellfür Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgenfür seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibe allein sein Heimatstaatzuständig.

Ein Mann pflegt inDeutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Erhatte bei der Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichenRentenversicherung beantragt. Die Pflegekasse hatte die Zahlung ebensoabgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seinerRentenversicherungspflicht.

Das Sozialgericht (SG)hatte dem Mann recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung desSG aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflichtgerichtete Klage abgewiesen. Schließlich seien seine Schwiegereltern nichtMitglied der sozialen Pflegeversicherung. Der Bezug von Leistungen derSachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht.

DieseRechtsauffassung hat das BSG bestätigt. Es stellt zugleich klar, dass derdeutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtlicheZuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.

Bundessozialgericht,Entscheidung vom 11.12.2025, B 10/12 R 4/23 R

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