Niedersachsen: Verfahren für Körperschaftsteuer weitgehend digitalisiert
Freizügigkeit: Muss nicht in Anspruch genommen werden
Mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage: Keine Extra-Stunde für Lehrer in Sachsen-Anhalt
Aus für die so genannte Vorgriffsstunde, die Sachsen-Anhalt seinen Lehrkräften an öffentlichen Schulen in der Arbeitszeitverordnung aufgebrummt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Regelung unwirksam ist. Sie sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) nicht gedeckt.
Eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer hatten sich mit Normenkontrollanträgen gegen die in der Rechtsverordnung geregelte Verpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt gewandt, über fünf Jahre hinweg wöchentlich eine so genannte Vorgriffsstunde zu leisten. Die Vorgriffsstunde, die unabhängig von einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung angeordnet ist, muss später durch Freizeit oder zeitnah auf Antrag der Lehrkräfte durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Das BVerwG hat die angegriffene Bestimmung für unwirksam erklärt. Zwar handele sich bei einer Vorgriffsstunde nur um eine Verlagerung der Arbeitszeit, nicht um ihre Erhöhung oder um Mehrarbeit. Ihre Einführung müsse dementsprechend nicht durch Parlamentsgesetz erfolgen. Allerdings fehle es hier an einer aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen und hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. § 63 Absatz 1 Satz 2 und 3 LBG ermächtige zwar die Landesregierung, Näheres über die Arbeitszeit der Beamten und insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit zu regeln. Die Vorgriffsstundenregelung gehe aber insbesondere mit der eingeräumten Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der geleisteten Vorgriffsstunden über diese Ermächtigung hinaus und sei deshalb unwirksam.
Das BVerwG beanstandet die angegriffene Regelung auch inhaltlich als rechtswidrig, weil nur ein Ausgleich tatsächlich erteilter Vorgriffsstunden vorgesehen ist. Da die Vorgriffsstunde "echte" Dienstzeit sei, müsse auch krankheitsbedingt ausgefallener Dienst berücksichtigt und dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Schließlich begegne die unabhängig vom Umfang der Teilzeitbeschäftigung angeordnete Verpflichtung zur Leistung einer (vollen) zusätzlichen Pflichtstunde im Hinblick auf den "pro-rata-temporis-Grundsatz" unionsrechtlichen Bedenken.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 04.09.2025, BVerwG 2 CN 1.24 und BVerwG 2 CN 2.24