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Lebensmitteldiscounter: Unzulässige Werbung mit Preisermäßigung

10.10.2025

Wenn ein Lebensmitteldiscounter mit einer Preisermäßigung wirbt,muss er den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigungangeben – und zwar in einer Weise, die für den Verbraucher unmissverständlich,klar erkennbar und gut lesbar ist. Tut er das nicht, erachtet derBundesgerichtshof (BGH) die Werbung für unzulässig.

Die Wettbewerbszentrale hat einen Lebensmitteldiscounterverklagt, der in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt unter Angabe desaktuellen Verkaufspreises ("4.44"), eines weiteren klein gedrucktenPreises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %")beworben hatte. Hinter der Preisangabe "6.99" wird auf eine Fußnoteverwiesen, die in kleiner Schriftgröße den Text "Bisheriger30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44" enthält. DerDiscounter verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche derWerbung 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche 4,44 Euro.

Die Wettbewerbszentrale hält die Preiswerbung desDiscounters für wettbewerbswidrig. Sie verlangt von dem Supermarkt Unterlassungsowie Erstattung von Abmahnkosten. Damit hatte sie in allen Instanzen Erfolg.

Auch der BGH hält die beanstandete Preiswerbung für unlautergemäß §§ 5a Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, 5b Absatz 4 des Gesetzes gegen denunlauteren Wettbewerb (UWG), da sie gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße.

Der Discounter sei nach § 3 Absatz 1 PAngV zur Angabe derGesamtpreise verpflichtet. Er müsse deshalb nach § 11 Absatz 1 PAngV gegenüberVerbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware denniedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor derAnwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Um einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 PAngV zu vermeiden, reichees nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegebenwird, so der BGH. Aus dem in § 1 Absatz 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot derPreisklarheit folge vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenenVerbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zuerfolgen hat.

Diesen Anforderungen werde die Werbung des Discounters nichtgerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthalteer den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von §§ 5a Absatz 1, Absatz2 Nr. 2, 5b Absatz 4 UWG vor. Die Preiswerbung sei deshalb unzulässig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 183/24

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