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Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen: Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich durch ein Urteildes Bundesfinanzhofes (BFH) veranlasst gesehen, denUmsatzsteuer-Anwendungserlass zu ändern.
In dem Urteil vom 29.08.2024 (V R 15/23) hat der BFHentschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelterbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen füreine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, derDurchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)unterliegt.
Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung des § 24 Absatz1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung fürland- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt derLeistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, alsdie Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistendenUnternehmers zu beeinflussen, entfalle das Erfordernis einer eigenständigenEmpfängerverwendung.
Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 (V R18/22) entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt aufeigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet,damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
Das BMF-Schreiben reagiert auf diese Urteile mit Änderungendes Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Das Schreiben steht auf den Seiten desMinisteriums (www.bundesfinanzministerium.de)als pdf-Datei zur Verfügung. Es ist grundsätzlich auf alle offenen Fälleanzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.09.2025, III C 2 -S 7410/00029/042/052