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Kriegswaffenlieferungen an Israel: Klagen erfolglos

17.11.2025

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat zwei Klagen gegenAusfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen an Israel angewiesen.

In dem einen Verfahren begehrte ein im Gaza-Streifenlebender Palästinenser, Deutschland zu verpflichten, Genehmigungen vonWaffenlieferungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz an den Staat Israel biszum Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet des Gaza-Streifens zuversagen (VG 4 K 45/24). Er meint, die Genehmigungspraxis der Bundesregierungverstoße gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, weil Israel die Waffenvölkerrechtswidrig verwende.

In dem zweiten Verfahren klagten vier im Gazastreifenlebende Palästinenser. Sie begehrten ursprünglich die Aufhebung einerGenehmigung zur Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerabwehrwaffen nach Israel, diedie Bundesregierung einem deutschen Rüstungsunternehmen Ende Oktober 2023erteilt hatte. Nach dem vollständigen Export der Waffen nach Israel haben dieKläger die Klage umgestellt und begehren nun die Feststellung, dass dieGenehmigung rechtswidrig war (VG 4 K 130/24).

Beide Klagen wies das VG jeweils als unzulässig ab.

Im Verfahren VG 4 K 45/24 begehre der Kläger vorbeugendenRechtsschutz. Dieser könne nur gewährt werden, wenn absehbar sei, dass dieBundesrepublik in naher Zukunft bei gleicher Sachlage überKriegswaffenlieferungen nach Israel entscheiden und hierbei dieVersagungsgründe des Kriegswaffenkontrollgesetzes – insbesondere die Verletzungvölkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands – missachten werde. Davon seigegenwärtig nicht auszugehen. Die Bundesregierung habe ihre Genehmigungspraxiszu Kriegswaffenlieferungen nach Israel ausdrücklich geändert. Der Bundeskanzlerhabe im August 2025 erklärt, die Bundesregierung werde bis auf weiteres keineGenehmigungen mehr für die Ausfuhr von Kriegswaffen erteilen. Aus diesem Grundbenötige der Kläger derzeit keine gerichtliche Entscheidung.

Im Verfahren VG 4 K 130/24 könne die Rechtswidrigkeit dererteilten Genehmigung nur festgestellt werden, wenn die Gefahr bestehe, dassdie Bundesregierung unter denselben Bedingungen wie im Herbst 2023 erneut einegleichartige Genehmigung erteilen werde. Eine solche konkreteWiederholungsgefahr liegt laut VG nicht vor. Die zukünftige Entscheidung überKriegswaffenlieferungen falle in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortungund lasse sich schon deshalb nicht sicher prognostizieren. Zudem habe sich die Situationim Gaza-Konflikt gegenüber der Lage im Herbst 2023 maßgeblich geändert. Diestreitige Genehmigung sei zu Beginn des militärischen Einsatzes erteilt worden;demgegenüber habe sich die die tatsächliche Situation im Gaza-Streifengrundlegend geändert. Daher sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeitzu erwarten, dass die Bundesregierung auch künftig in der von den Klägernbefürchteten Weise über Kriegswaffenlieferungen entscheiden werde.

Gegen die Urteile kann jeweils der Antrag auf Zulassung derBerufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 12.11.2025, VG 4 K45/24 und VG 4 K 130/24, nicht rechtskräftig

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