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Kranumsturz infolge fehlerhaften Aufbaus: Kraneigentümer und an Errichtung Beteiligte haften

25.09.2025

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden, nicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Ende 2013 stürzte ein Turmdrehkran bei Bauarbeiten in Bad Homburg auf einen benachbarten Supermarkt. Mehrere Personen wurden verletzt, eine Frau starb. Die ebenfalls bei dem Unglück verletzte Mutter der Verstorbenen nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Ein ebenfalls im Supermarkt zu Schaden gekommener Mann beschränkte seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beteiligten.

Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Erfolg damit hatte nur der Kransachverständige.

Die Eigentümerin des Krans hafte, bestätigte das OLG. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans habe ein Sachverständiger überzeugend als fernliegend eingestuft.

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren, sondern auch "vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte". Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Sachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. Soweit er es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Eine solche Garantenstellung fehle hier.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 15.09.2025, 29 U 50/24 und 29 U 141/24, nicht rechtskräftig

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