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Krankenhäuser: Mindestmengenfestsetzung im Bereich der Thoraxchirurgie rechtmäßig

02.03.2026

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausDezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung desLungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahrund Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 01.01.2025 festgelegt hatte,ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburgentschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenenBundesländern abgewiesen.

Mindestmengen sind ein zentrales Instrument derQualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit ihrer Einführung verfolgt derGesetzgeber das gesundheitspolitische Ziel, die Behandlungsqualität undPatientensicherheit bei komplexen planbaren Eingriffen zu erhöhen.Mindestmengen sollen sicherstellen, dass solche Leistungen nur dort erbrachtwerden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden sind.

Krankenhäuser mit sehr wenigen Fällen ("Gelegenheitsversorger")sollen bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Für die Patienten solldies eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welche Einrichtungenüber ausreichend Expertise verfügen. Sie sollen vor vermeidbaren Risikengeschützt werden. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den G-BA – das obersteBeschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen –beauftragt, Mindestmengen festzulegen und weiterzuentwickeln.

Der beklagte G-BA legte mit Beschluss vom 16.12.2021 für diethoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eineMindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mitWirkung vom 01.01.2025 fest. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40Leistungen pro Krankenhausstandort. Wird die jeweilige Mindestmengevoraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischenLeistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das dieLeistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäusermüssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einerPrognose darlegen.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichteten Normenfeststellungsklagender Krankenhäuser abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit derMindestmengenregelung bestätigt. Der G-BA habe im Rahmen seines gesetzlichenAuftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einertragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung derBevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, daausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematischeBenachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar. Sie könnten dieMindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eineKonzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen.

Die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehendeWegstreckenverlängerung für die betroffenen Patienten hält das LSG für vertretbar.Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, sodass die dadurcherwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken (durchschnittliche Fahrtzeit von 31Minuten zum Klinikstandort) für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien.Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle einesachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat dieRevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2026,L 28 KR 410/23 KL, nicht rechtskräftig

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