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Kommt die kommunale Verpackungssteuer nach Rheinland-Pfalz?
Die baden-württembergische Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Steuer für Einwegverpackungen. Betroffen sind etwa Imbisse und Bäckereien. Dass so eine kommunale Verpackungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Januar 2025 entschieden. Seitdem werde auch in rheinland-pfälzischen Kommunen über deren Einführung diskutiert, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) des Landes, der die Steuer strikt ablehnt.
In Tübingen gebe es seit 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssten sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Dazu gehörten zum Beispiel Imbisse und Bäckereien. Auf Mehrwegverpackungen falle keine Verpackungssteuer an. Der Steuerbetrag beziffert sich auf laut BdSt auf 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher und Pizzakartons, 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommes- und Salat-Schalen sowie 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel.
Offizielles Ziel der Verpackungssteuer sei es, Einnahmen für den städtischen Haushalt zu erhalten, um die Kosten der Müllentsorgung zumindest teilweise durch die Verursacher begleichen zu lassen. Ein weiteres Ziel sei die deutliche Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und der zu entsorgenden Müllmengen. Die Verpackungssteuer solle auch einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen setzen. Das städtische Aufkommen lag laut BdSt Rheinland-Pfalz 2022 bei rund 950.000 Euro.
Gegen die Verpackungssteuer hatte die Betreiberin der Tübinger McDonalds-Filiale geklagt. Die Klägerin habe argumentiert, die Stadt sei gar nicht für eine solche Steuer zuständig. Geklagt wurde laut BdSt durch alle Instanzen. Am Ende habe das BVerfG befunden, dass Tübingen die Steuer sehr wohl einführen durfte. Denn die Verpackungssteuer beziehe sich auf das Stadtgebiet und habe damit den nötigen "Ortsbezug". Nur solche Steuern dürften Kommunen nach dem Grundgesetz erheben. Außerdem verletze die Steuer laut Urteil die Imbissbetreiber nicht in ihrer Berufsfreiheit. Die Beträge von 50 Cent pro Verpackung seien nicht unangemessen hoch.
Bei den vielfach dauerklammen Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz stoße die neue Verpackungssteuer nach dem positiven Urteil auf Interesse, um leere öffentliche Kassen etwas aufzufüllen, so der BdSt – laut Presse zum Beispiel in Mainz, Trier, Koblenz, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Speyer, Landau, Worms, Frankenthal und Montabaur. Eingeführt worden sei die Verpackungssteuer jedoch bis dato nirgendwo.
Der Steuerzahlerbund rät den kommunalen Entscheidungsträgern in Rheinland-Pfalz dringend davon ab. Für die Erhebung, Kontrolle und Durchsetzung der Steuer entstehe ein hoher Verwaltungsaufwand. Es bestehe die große Gefahr der Steuerhinterziehung, da Kontrollen sehr personalintensiv wären. Für kleine Betriebe – allen voran in der Gastronomie – würde die Steuer mehr Bürokratie bedeuten. Die Kostenbelastung liege letztlich bei den Endverbrauchern, überproportional bei den finanziell Schwächeren. Und: Die ökologische Sinnhaftigkeit der Steuer sei bislang unbewiesen. EU- und Bundesregelungen wären besser geeignet, um die Müllvermeidung zu forcieren.
Die Erfahrungen aus Tübingen zeigten: Die Verpackungsteuer bringe kaum messbare Müllreduzierung, verursache aber enormen Aufwand bei Verwaltung und Wirtschaft. Der Steuerzahlerbund stehe zu ökologischen Maßnahmen – aber nicht zu bürokratischer Symbolpolitik auf dem Rücken der Betriebe und Steuerzahler.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 09.06.2025