Unzureichender Brandschutz: Hausbesetzer müssen "Villa Kunterbunt" räumen
Mann pflegt im EU-Ausland versicherte Schwiegereltern: Pflegekasse muss keine Beiträge zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
Kleines Fachkrankenhaus: Kann man Hygiene delegieren?
Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will,benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes derKrankenversicherung (MD) über die Erfüllung so genannter Strukturmerkmale. Zuden Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das Landessozialgericht(LSG) Niedersachsen-Bremen Stellung bezogen.
Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines kleinenFachkrankenhauses mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auchKomplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der MD hatte hierzu bereits 2023mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt sind,weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister ist – erforderlich seijedoch eigenes Personal.
Hiergegen wandte sich das Krankenhaus im Jahr 2025 mit einemEilantrag. Es argumentierte, die Hygiene sei professionell und vorbildlichorganisiert. Dies sei auch unter Einbindung von Kooperationspartnern möglich.Drohende Umsatzeinbußen bei Komplexbehandlungen seien wirtschaftlich nicht zuverkraften.
Das LSG hat klargestellt, dass Vergütungsfragen demEilverfahren wesensfremd und daher grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zuklären sind. Eine Entscheidung "auf der Überholspur" komme nur beiwirtschaftlicher Existenzgefährdung oder akutem Liquiditätsentzug in Betracht.Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Behandlungserlöse selbst bei einerprognostischen Verdoppelung lediglich rund zwei Prozent des Gesamtbudgetsausmachen würden.
Es erscheint dem LSG auch nicht schlüssig, nach derMitteilung des MD über einen längeren Zeitraum zuzuwarten, um sich sodann aufEilbedürftigkeit zu berufen – zumal das Krankenhaus selbst hätte tätig werdenkönnen, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt.
Nur ergänzend hat das LSG in der Sache auf dieRechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach das allgemeineQualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität derBehandlungen stellt und ökonomische Gründe nicht dazu führen sollten,Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zulastender Qualität zu erbringen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2025,L 16 KR 401/25 B ER