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Kinderfreibeträge: Grüne fragen nach Wirkung

11.03.2026

Nach der Begründung für die Ausgestaltung des steuerlichenFreibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA)für Kinder als pauschale steuerliche Entlastung erkundigt sich die FraktionBündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/4483).

Sie will dabei ferner wissen, in wie vielen Fällen fürSteuerpflichtige die Freibeträge (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) einehöhere Entlastung bringen als das Kindergeld.

Der Familienleistungsausgleich diene der steuerlichenFreistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfefür Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Dafür würden entweder derFreibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und derFreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf(BEA-Freibetrag) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommensberücksichtigt oder es werde stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt,erläutern die Grünen.

Verfassungsrechtlich zwingend sei die Freistellung dessächlichen Existenzminimums einschließlich Kranken- und Pflegevorsorge aufsozialhilferechtlichem Niveau. Darüber hinaus werde in der Rechtsprechung einkindbezogener Betreuungs- und Erziehungsbedarf dem Grunde nach als Bestandteilder steuerlichen Entlastung anerkannt.

Die konkrete Höhe des hierfür vorgesehenen pauschalen BEA-Freibetragssei jedoch nicht in gleicher Weise determiniert, sondern unterliege dergesetzgeberischen Gestaltung. In der steuerrechtlichen Debatte werde daraufhingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abstrakten Betreuungs- undErziehungsbedarfs unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen systematisch nichtallein als Ausgleich verminderter Leistungsfähigkeit verstanden werden kann,sondern Fördercharakter annimmt. Daraus werde abgeleitet, dass solchepauschalen Entlastungen einer eigenständigen politischen Rechtfertigungbedürfen.

Da der Familienleistungsausgleich im Ergebnis mindestens dieWirkung eines Freibetrags gewährleisten müsse und die Entlastungswirkung einesFreibetrags aufgrund der Progression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steige,ergeben sich der Fraktion zufolge systematisch unterschiedlicheEntlastungswirkungen entlang der Einkommensverteilung. In derverteilungsökonomischen Debatte werde die Pauschalität daher als Ausdruckfehlender Zielgenauigkeit und als Treiber einkommensabhängig steigenderEntlastungswirkungen bewertet. Hohe Einkommen profitierten überproportional,während Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen strukturellbenachteiligt bleiben, obwohl sie in besonderem Maße auf eineeinkommenswirksame Unterstützung angewiesen sind. Besonders deutlich zeige sichdies bei Alleinerziehenden, die aufgrund ihrer Einkommensstruktur in der Regelnicht von steuerlichen Freibeträgen profitierten.

Zudem werde das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld imBürgergeld- und Sozialhilfebezug grundsätzlich als Einkommen des Kindesberücksichtigt und auf existenzsichernde Leistungen angerechnet. Erhöhungen desKindergeldes führten daher regelmäßig nicht zu einer entsprechenden Erhöhungdes verfügbaren Haushaltseinkommens, sodass die steuerliche Entlastungswirkungfür betroffene Kinder im Transferbezug regelmäßig nicht im verfügbarenEinkommen ankommt. Zugleich träfen im Familienleistungsausgleichunterschiedliche Systemlogiken aufeinander. Das Einkommensteuerrecht folge demLeistungsfähigkeitsprinzip und stellt gebundene existenznotwendige Aufwendungensteuerfrei. Das Sozialrecht hingegen orientiere sich am bedarfsabhängigenExistenzsicherungsprinzip. Gleichwohl griffen beide Systeme im Ergebnisineinander, da steuerrechtliche Leistungen im Sozialrecht bedarfsminderndberücksichtigt würden.

Deutscher Bundestag, PM vom 10.03.2026

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