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Steuerberater: Steuerberaterverband fordert Befreiung von Meldepflichten
In FAQ zur Aktivrente: Finanzministerium greift Anregungen des DStV auf
Seit Jahresbeginnkönnen Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfreiverdienen. Kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 hatdas Bundesfinanzministerium (BMF) dazu wichtige Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht.Darin kläre sie wichtige Praxisfragen – und greife Anregungen des DeutschenSteuerberaterverbandes (DStV) auf, zeigt sich der Verband zufrieden.
So stellten die FAQklar: Entscheidend für die Steuerfreiheit sei allein die aktuelleBeschäftigung. Liege ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, könne der Freibetraggenutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oderverbeamtet war. Wie vom DStV angeregt, ergänze das BMF eine Klarstellung für geschäftsführendeGesellschafter. Bei ihnen hänge die Steuerfreiheit davon ab, obRentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Zudem stelle dasBMF – wie vom DStV vorgeschlagen – klar, dass Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs-oder Weihnachtsgeld, Boni) grundsätzlich steuerfrei sind. Aber: Nur soweit siezusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nichtüberschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen derAktivrente erfüllt waren.
Auch die vom DStVaufgeworfene Frage nach der Umsetzung der Steuerbefreiung bei mehrerenDienstverhältnissen habe das BMF geklärt. Da die Steuerbefreiung beimLohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, könntennicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen derEinkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.
Für den Ausweis inder elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kündigt das BMF laut DStV ein neuesDatenfeld an, jedoch erst ab 2027. Für 2026 sei die Eintragung in einer freibelegbaren Zeile mit der Bezeichnung "SteuerfreibetragAktivrente"vorzunehmen. Außerdem weise das BMF darauf hin, dass die Aktivrente immaschinellen Programmablaufplan nicht enthalten ist.
DeutscherSteuerberaterverband e.V., PM vom 10.02.2026