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Illegale Online-Glücksspiele: Spieler kann am Ort seines Wohnsitzes klagen

16.01.2026

Ein Spieler von Online-Glücksspielen kann sich in der Regelauf das Recht des Staates stützen, in dem er wohnt, um eine deliktischeSchadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zuerheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. Laut EuropäischemGerichtshof (EuGH) kommt es darauf an, wo der Schaden des Spielers entstandenist. Das sei in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde des mittlerweile insolventen maltesischenGlücksspielanbieters Titanium Brace Marketing, der in Österreich wohnt,verklagte die beiden Titanium-Geschäftsführer vor österreichischen Gerichten,um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verlusteerstattet zu bekommen.

Titanium besaß eine Glücksspielkonzession in Malta, verfügteaber über keine solche in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, derGlücksspielvertrag sei nichtig. Nach österreichischem Recht hafteten die beidenGeschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreichillegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationaleZuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohlHandlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondernmaltesisches Sachrecht anzuwenden, das keine Haftung der Gesellschaftsorganegegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den EuGHbefragt. Dieser stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf einaußervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel dasRecht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.

Die Rom-II-Verordnung gelte für eine deliktische Schadensersatzklage,die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaftgerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, derÖffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzessionzu verfügen. Eine solche Klage falle nicht unter den Ausschluss füraußervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrechtergeben. Dieser Ausschluss gelte nicht für die Haftung des Geschäftsführerseiner Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben derGesellschaft nichts zu tun hat.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund derTeilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einemMitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlichvorgeschriebene Konzession verfügte, gelte der einem Spieler entstandeneSchaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinengewöhnlichen Aufenthalt hat. Das sei hier Österreich, sodass nach derallgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre.

Allerdings stellt der EuGH zugleich klar: Sollte sich ausder Gesamtheit der Umstände ergeben, dass die unerlaubte Handlung eineoffensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, könne dasmit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinenRegel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2026,C-77/24

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