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Humboldthafen: Land Berlin muss über Anlegestelle für Elektro-Boote entscheiden

02.02.2026

Am Berliner Humboldthafen darf genau eine Anlegestelleerrichtet werden. Die zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin hat denAntrag eines Anbieters touristischer Fahrten, der einen Anleger für Boote mitElektroantrieb errichten wollte, liegen gelassen, weil bereits ein andererAntrag vorliege, sodass das Prioritätsprinzip greife. Dem hat dasOberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg nun widersprochen: DieSenatsverwaltung müsse auch über zweiten Antrag entscheiden.

Der Kläger, ein Anbieter touristischer Spreefahrten,beantragte bei der Senatsverwaltung eine wasserrechtliche Genehmigung für eineAnlegestelle für E-Boote. Neben ihm gibt es weitere Interessenten für dieErrichtung eines Fahrgastanlegers am Humboldthafen. Die Senatsverwaltung teilteihm mit, aufgrund des früheren Antrags einer Konkurrentin, die die Genehmigungfür eine anders gestaltete Anlegestelle für dieselbetriebene Fahrgastschiffebeantragt hatte, nicht über seinen Antrag entscheiden zu können.

Der Kläger klagte, woraufhin das Verwaltungsgericht Berlinden Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags verpflichtete. DasGericht führte aus, das Prioritätsprinzip sei hier nicht anwendbar.

Der Beklagte ging in Berufung, allerdings ohne Erfolg. DasOVG hat die Bescheidungspflicht bestätigt. Das Prioritätsprinzip, nach demAnträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind, sei zwargrundsätzlich als Ordnungsprinzip anerkannt. Hier stünden seiner Anwendungjedoch gewichtige Gründe entgegen. Die Behörde habe bei der Entscheidung überdie Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung, wenn nur eines vonverschiedenen konkurrierenden Vorhaben verwirklicht werden kann, im Rahmenihres Ermessens eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese sei an deninhaltlichen Kriterien des § 62a Absatz 1 Berliner Wassergesetz auszurichten,betont das OVG. Hierzu gehörten neben anderen Kriterien auchumweltschutzrechtliche Aspekte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kannhiergegen Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2026,OVG 11 B 4/23, nicht rechtskräftig

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