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Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Anleitung für von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen

03.08.2021

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat eine Anleitung für von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung veröffentlicht.

Um die Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, setzten die Finanzämter in Bayern auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2021 herab beziehungsweise erstatteten diese im Bedarfsfall sogar vollständig wieder zurück, erläutert das LfSt. Die Herabsetzung/Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen sei indes nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen vorgesehen.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 besteht laut LfSt in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über das ELSTER-Online-Portal entsprechend des Vordrucks: Anmeldung der Sondervorauszahlung "USt 1 H".

Wichtig sei, so das Landesamt, dass der Antrag die Anmeldung als Berichtigung kennzeichnet (Kennzahl 10 = "1" in Zeile 22). Auszufüllen sei somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer "1" und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils "0". Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils "0" führten zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. In der Zeile 34 (Kennzahl 23) sei durch Eingabe einer "1" auf zusätzliche Angaben hinzuweisen.

Darüber hinaus seien im Elster-Eingabefeld für Freitext die Gründe für die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Unternehmens durch die Folgen der Flutkatastrophe darzulegen. Ein gesondertes Schreiben sei dann nicht erforderlich.

Die Antragstellung über einen Papiervordruck, schriftlich oder per Fax führe zu einer nicht prognostizierbaren Verzögerung des Erstattungsverfahrens, warnt das LfSt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung habe keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – diese bleibe unverändert bestehen.

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 28.07.2021

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