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Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze: Zu den verfassungsrechtlichen Konsequenzen
Bis zu welchem Zeitpunkt können im Zusammenhang mit derAbsenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG)Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben? Undstellen Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung einesRechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinnsanfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG dar? Zudiesen Fragen hat nach dem 13. Senat (Urteil vom 12.11.2024, 13 K 196/12) nun auchder 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen Stellung genommen.
Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger 2002 Anteilein Höhe von über einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft gewinnbringendveräußert, nachdem die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG mit am 26.10.2000verkündetem Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 von zehn auf ein Prozentherabgesenkt worden war. Das Finanzamt hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG) vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05) anhand von Vorjahresverkäufen einengemeinen Wert der veräußerten Anteile auf den 26.10.2000 ermittelt und diesenanstatt der Anschaffungskosten zur Ermittlung des zu besteuerndenVeräußerungsgewinns berücksichtigt, um dadurch vorher entstandene Wertzuwächsevon einer Besteuerung auszunehmen. Nach Auffassung der Kläger hätte stattdessenauf den gemeinen Wert zum Wirksamwerden des Gesetzes zum 01.01.2002 abgestelltwerden müssen.
Der 12. Senat hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahmeauf verschiedene Entscheidungen des BVerfG das Finanzamt darin bestätigt, dasses auf den gemeinen Wert der Anteile zum 26.10.2000 abgestellt hat. Das FG hatzudem in der konkreten Konstellation Zweifel daran geäußert, dass eineFreistellung der vor der Gesetzesverkündung entstandenen Wertzuwächse ausverfassungsrechtlichen Gründen überhaupt geboten ist. Das sei vorliegend jedochnicht entscheidungserheblich gewesen – der Senat sei an einer verböserndenEntscheidung wegen § 96 Absatz 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung ohnehin gehindertgewesen.
Zudem hat der 12. Senat entschieden, dass die im Zuge derRechtsverfolgung angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten inBezug auf die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen.Denn diese seien nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern erst imStreit über dessen Steuerpflicht veranlasst worden.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2025, 12 K250/11, nicht rechtskräftig