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Grundstücksverkauf an Kulturland KG: Darf genehmigt werden
Der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicherFlächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG darf genehmigt werden. Das hatdas Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Damit bleibt die Entscheidung desAmtsgerichts Münster bestehen, das zuvor den ablehnenden Bescheid derLandwirtschaftskammer aufgehoben hatte.
Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz muss jeder Verkaufgrößerer landwirtschaftlicher Flächen von der Landwirtschaftsbehörde genehmigtwerden. Der Grund: Acker- und Weideflächen sollen nicht zu Spekulationsobjektenwerden, sondern in erster Linie Landwirten zur Verfügung stehen, die sie selbstbewirtschaften. Die Behörde prüft deshalb, ob ein Verkauf dielandwirtschaftliche Struktur vor Ort stärkt oder schwächt – und kann ihnuntersagen, wenn eine "ungesunde Verteilung von Grund und Boden"droht.
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) formuliert dies in §9 Absatz 1 Nr. 1 so: "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dieVeräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet." § 9Absatz 2 GrdstV ergänzt: "Eine ungesunde Verteilung von Grund und Bodenliegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung derAgrarstruktur widerspricht."
Eine Erbengemeinschaft wollte die Flächen für 615.000 Euroan die Kulturland KG verkaufen. Diese Gesellschaft erwirbt Flächen, um sielangfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Im konkreten Fall soll einÖkolandwirt, der die Flächen bereits seit 2022 bewirtschaftet, einenlangfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre erhalten – mit Verlängerungsoption.
Auch ein anderer Landwirt aus Münster-Roxel hatte Interesseam Kauf, um seinen Betrieb zu vergrößern. Die Landwirtschaftskammer lehntedeshalb die Genehmigung des Kaufvertrags ab: Ein Landwirt, der Eigentumerwerben wolle, sei gegenüber einer Gesellschaft, die nur verpachte, zubevorzugen.
Das OLG Hamm sah dies im konkreten Fall anders. Zwar sei esin der Regel richtig, Verkäufe an Nicht-Landwirte kritisch zu prüfen. Hierspreche jedoch die besondere Struktur der Kulturland KG gegen die Gefahr einerspekulativen Nutzung:
Der Pächter, ein Ökolandwirt, sei zugleichalleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG. Kommanditistin sei dieKulturland eG – eine Genossenschaft, die Flächen gemeinschaftlich erwerben unddauerhaft Landwirten zur Verfügung stellen will, ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Auch die agrarpolitischen Ziele der Bundesregierung, dieeine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft fördern, würden durch dasModell nicht beeinträchtigt. Nach Ansicht des OLG entspricht das Konzeptvielmehr den im aktuellen Agrarpolitischen Bericht genannten Leitlinien, wonachlandwirtschaftliche Flächen langfristig für die aktive Bewirtschaftunggesichert und ökologisch verträglich genutzt werden sollen.
Zudem würdigt das Gericht die Idee einer modernen Allmende,wie sie durch die Kulturland KG und die Kulturland eG verfolgt wird: Diegemeinschaftliche Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit –insbesondere für bäuerliche Betriebe – stehe hier im Vordergrund. Die Flächensollen nicht dem freien Markt überlassen, sondern dauerhaft für einegemeinwohlorientierte Nutzung gesichert werden.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es bislangkeine obergerichtliche Entscheidung zum so genannten Kulturland-Konzept gibt.
Oberlandesgericht Hamm, 10 W 127/24, nicht rechtskräftig