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Grundstückserwerbe durch Ehegatten: Erwerb zu Mit- oder Alleineigentum entscheidend
In einer aktuellen Verfügung thematisiert das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) Sachsen die Frage, wie Grundstückserwerbe durch Ehegatten grunderwerbsteuerlich zu behandeln sind.
Zu unterscheiden sei zwischen dem rechtsgeschäftlichen Erwerb zu Miteigentum und demjenigen zu Alleineigentum eines Ehegatten.
Erwerben Eheleute ein Grundstück als Miteigentümer, lägen in der Regel zwei Erwerbe vor. Jeder Ehegatte verwirkliche für den von ihm erworbenen Miteigentumsanteil einen eigenständigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Er schulde die Grunderwerbsteuer nur dafür, aber nicht auch für den vom anderen Ehegatten verwirklichten Erwerbsvorgang.
Erwirbt dagegen ein Ehegatte ein Grundstück von einem Dritten zu Alleineigentum, verwirkliche das nur einen Erwerbsvorgang und schulde die Grunderwerbsteuer nur dafür (gemeinsam mit dem Veräußerer) gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG. Der nicht am Vertrag beteiligte andere Ehegatte schulde die Grunderwerbsteuer dagegen nicht. In dem Fall sei, so das LSF, diese Steuer daher in einem Grunderwerbsteuerbescheid ausschließlich gegen den am Vertrag beteiligten Ehegatten festzusetzen.
Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 04.07.2025, 213-S 4535/1/2-2025/36171