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Grundsteuer: Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung
Wenn ein Fehler im Grundsteuerwertbescheid entdeckt wird,auch nachträglich, besteht die Möglichkeit einer so genanntenfehlerbeseitigenden Fortschreibung. Diese Korrektur könne vomGrundstückseigentümer beim Finanzamt jederzeit beantragt werden, so der Bundder Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.
Das Ziel sei, den Fehler rückwirkend zumHauptfeststellungszeitpunkt zu korrigieren. Dabei sei es unerheblich, ob diefehlerhaften Angaben vom Eigentümer stammen oder durch eine ungenaue Übernahmeder Daten durch das Finanzamt entstanden sind.
Ein Fehler kann laut BdSt verschiedene Ursachen haben – vonfalschen Tatsachenannahmen bis hin zur unzutreffenden Anwendung vonRechtsvorschriften.
Als Beispiel nennt der BdSt falsche Quadratmeterangaben beider Wohnfläche – etwa, wenn Kellerräume fälschlicherweise zur Wohnflächehinzugerechnet wurden. Es könne auch sein, dass Stellplätze bei derEigentumswohnung fälschlicherweise mitberechnet wurden oder bei Eigentumswohnungender falsche Miteigentumsanteil am Grundstück angegeben wurde.
Der Zeitpunkt, zu dem eine Fortschreibung steuerlich wirksamwird, ist laut BdSt gesetzlich klar geregelt. Eine Korrektur zugunsten desEigentümers wirke rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem derFehler dem Finanzamt bekannt wird. Bei Korrekturen zugunsten des Finanzamts(höherer Grundsteuerwert) sei der Fortschreibungszeitpunkt der Beginn desKalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom12.11.2025