Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Grunderwerbsteuer: Kein allgemeiner Vert...

Grunderwerbsteuer: Kein allgemeiner Vertrauensschutz nach Rechtsprechungsänderung

08.10.2025

Es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz im Hinblick aufdie Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs(BFH) bei so genannten RETT-Blocker-Gestaltungen. Das stellt das Finanzgericht(FG) Schleswig-Holstein klar.

Es hatte über die Frage nach Vertrauensschutz bei geänderterhöchstrichterlicher Rechtsprechung in so genannten RETT-Blocker-Konstellationensowie darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt befugt war, über dieAnwendbarkeit des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) isoliertmittels Verwaltungsakts zu entscheiden.

Die Klägerin hielt Beteiligungen an diversen Gesellschaften,die ihrerseits diverse Grundstücke hielten. Im Rahmen vonUmstrukturierungsmaßnahmen im August 2012 erfolgten Änderungen in denGesellschafterstrukturen, in deren Folge die Klägerin unter anderem an einergrundstückshaltenden Gesellschaft – wie zuvor – unstreitig mittelbar 93,34Prozent der Anteile hielt. Die übrigen 6,66 Prozent der Anteile hielt nunmehrdie X-GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin wiederum die Klägerinwar. Komplementärin der X-GmbH & Co.KG war eine GmbH, an der die Klägerinnicht beteiligt war (so genannte RETT-Blocker-Konstellation).

Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgte für diesenVorgang zunächst nicht. Nach Durchführung einer Groß- undKonzernbetriebsprüfung im Jahr 2019 kam das Finanzamt aber zu dem Ergebnis,dass der Klägerin ab August 2012 neben der unstreitigen Beteiligung von 93,34Prozent an der grundstückshaltenden Gesellschaft auch die mittelbar über die XGmbH & Co. KG gehaltenen Anteile in grunderwerbsteuerlich relevanter Weisezuzurechnen seien. Daher sei ab August 2012 auf der Ebene der Klägerin eine(grunderwerbsteuerlich relevante) Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Absatz 3Nr. 1 GrEStG hinsichtlich der Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschafterfolgt.

Die Klägerin stellte beim Finanzamt einen Antrag aufBilligkeitsentscheidung nach § 163 AO sowie auf "Gewährung vonVertrauensschutz […] gemäß § 176 Absatz 1 Nr. 3 AO". Beide Anträge lehntedas Finanzamt jeweils mit eigenem Bescheid ab. Dagegen klagte die Klägerin.

Das FG hat der Klage im Hinblick auf den Anfechtungsantragbetreffend den "Bescheid" bezüglich § 176 AO stattgegeben und dieKlage im Übrigen abgewiesen. Die Aufhebung des aus Sicht des FG bloß formellen"Bescheides" betreffend § 176 AO resultiere dabei schon aus dessenfehlender Verwaltungsakt-Qualität. Im Hinblick auf den begehrtenVertrauensschutz sei indes schon keine Unbilligkeit im Rechtssinnefestzustellen. Eine solche folge insbesondere nicht aus der nach Umsetzung derUmstrukturierung erfolgten Änderung der Rechtsprechung des BFH zu so genanntenRETT-Blockern und der darauffolgenden Änderung der Verwaltungspraxis. NachAnsicht der Richter liegt darin insbesondere kein Verstoß gegen denGleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz; auch der Rechtsgedanke des§ 176 Absatz 1 AO sei im vorliegenden Fall zur Bejahung einer"Unbilligkeit" nicht heranzuziehen.

Das FG hat allerdings die Revision gegen das Urteilzugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R32/25 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2025, 3 K47/23, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen