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Gleichstellungsbeauftragte: Spannungen mit Bürgermeisterin rechtfertigen Abberufung nicht
Die Abberufung einer für eine Stadt tätige Sozialarbeiterinals Gleichstellungsbeauftragte war ebenso rechtswidrig wie ihre dauerhafteUmsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG)Wesel entschieden und dabei betont: Spannungen zwischen der Bürgermeisterin undder Gleichstellungsbeauftragten können nicht durch deren Abberufung aufgelöstwerden. Denn der Gesetzgeber habe das Amt der Gleichstellungsbeauftragtenbewusst weisungsfrei ausgestaltet
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit2006 Tarifbeschäftigte einer Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser alsGleichstellungsbeauftragte bestellt. In diesem Zusammenhang schlossen dieParteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabstelle"Gleichstellung". Als Gleichstellungsbeauftragte war sie auf derHierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt demBürgermeister unterstellt.
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt.Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig.Hintergrund waren Differenzen betreffend die Aufstellung desGleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angeblicheKompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche derGleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber derBürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst fürdrei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie dieseals Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerindauerhaft als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst ein.
Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Abberufungals Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Allgemeinen SozialenDienst. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf den Rechtsweg zu denArbeitsgerichten für zulässig erklärt hatte, hat das ArbG Wesel der Klage imWesentlichen stattgegeben.
Die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten sei auf derGrundlage des Direktionsrechtes der Stadt nur aus dienstlichen Gründenzulässig. An diesen fehle es. Die Stadt habe nicht nachweisen können, dass dieKlägerin die Qualifikation für die Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte undals Leiterin der Stabsstelle "Gleichstellung" nicht mehr vorweisenkönne.
Unter anderem sei die Dienststelle für die Erstellung desGleichstellungsplans zuständig, und die Gleichstellungsbeauftragte wirke darannur mit. Die zeitlich verzögerte Erstellung des Plans könne somit nicht alleinder Klägerin angelastet werden.
Nicht jeder im Ergebnis unbegründete Widerspruch derGleichstellungsbeauftragten führe zur Annahme einer fehlerhaftenAufgabenwahrnehmung. Unterschiedliche Rechtsansichten zwischen Verwaltung undGleichstellungsbeauftragter könnten bestehen. Die Gleichstellungsbeauftragtehabe zwar kein generelles Teilnahmerecht an Sitzungen desVerwaltungsvorstandes. Maßgeblich sei, ob im konkreten FallGleichstellungsbelange betroffen seien. Nach einem Hinweis desVerwaltungsgerichts Düsseldorf in einem anderweitigen Verfahren sei das Rechtder Klägerin durch den Ausschluss von Sitzungen des erweitertenVerwaltungsvorstandes allerdings in elf Fällen verletzt worden, so das ArbG.
Der Vortrag der Stadt zum harschen Ton der Klägeringegenüber der Bürgermeisterin war dem ArbG zu pauschal. Soweit dieGleichstellungsbeauftragte diese nicht über einen ihr anvertrauten Fallsexueller Belästigung unterrichtet habe, sei zu berücksichtigen, dass dieVerschwiegenheitsverpflichtung aus dem LandesgleichstellungsgesetzNordrhein-Westfalen auch gegenüber dem Bürgermeister gelte.
Spannungen zwischen der Bürgermeisterin und derGleichstellungsbeauftragten könnten nicht durch deren Abberufung aufgelöstwerden, betont das ArbG. Der Gesetzgeber habe das Amt derGleichstellungsbeauftragten bewusst weisungsfrei ausgestaltet und nur eineallgemeine Rechts- und Dienstaufsicht vorgesehen.
Der dauerhafte Einsatz der Klägerin als Springerin imAllgemeinen Sozialen Dienst sei nicht vom Weisungsrecht der Stadt gedeckt. Eshandele sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Umsetzung entsprechenicht billigem Ermessen.
Mit ihrer Berufung begehrt die beklagte Stadt weiterhin dieAbweisung der Klage. Die Berufung ist beim LAG Düsseldorf unter dem 3 SLa696/24 anhängig.
Bei der Kommunalwahl im September 2025 wurde ein neuerBürgermeister gewählt. Wie das LAG mitteilt, hat sich das arbeitsgerichtlicheVerfahren der Parteien dadurch aber nicht erledigt.
Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 15.10.2024, 2 Ca 98/24,nicht rechtskräftig