Schleswig-holsteinische Landesbesoldung 2022: Wird Fall für Karlsruhe
Grundsteuer: Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung
Gewerbesteuerfreistellung: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetz(GewStG) nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (hier: das Halten vonOldtimern zum Zweck der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss dererweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzieltwerden. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oderneben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, habenfür Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. desGewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltendenFassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständigeSteuerfreistellung zu erreichen.
Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür umden Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzesentfällt (so genannte erweiterte Grundstückskürzung). Dadurch soll eineGleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz imPrivatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Die erweiterte Grundstückskürzung, die einen erheblichenVorteil für Grundstücksunternehmen bietet, ist in der Praxis von großerBedeutung. Ihre Voraussetzungen werden von der Finanzverwaltung und denFinanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt, da sie zu einer Ausnahme vondem Grundsatz der Besteuerung führt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmenneben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierteNebentätigkeiten.
Geklagt hatte eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens istlaut ihrem Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlicheigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten vonBeteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. ImAnlagevermögen hielt die GmbH in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer,die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit denOldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.
Der BFH hat die Revision der GmbH, mit der diese eine erweiterteGrundstückskürzung geltend machte, gegen das abweisende Urteil desFinanzgerichts zurückgewiesen.
Er begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn essich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eineEntgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an.
Der BFH leitete sein Ergebnis aus dem Wortlaut und derSystematik des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab. Dass unentgeltliche Tätigkeitennicht kürzungsschädlich wären, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.Lediglich bei der Rechtsfolge stelle das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab. DemGesetzgeber sei aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst,wie insbesondere an Hand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich werde.
Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nurkraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen dieerweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oderneben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihreTätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privatenVermögensverwaltung hinausgeht, so der BFH.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23