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Gewässerschutz: Bundesregierung muss Aktionsprogramm Nitrat erstellen
DasBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ist verpflichtet,ein den Vorschriften der Düngeverordnung anschließend zugrunde zu legendesnationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durchNitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Das hat dasBundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Geklagt hatte dieDeutsche Umwelthilfe (DUH). Sie begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) eineÄnderung des düngungsbezogenen Teils des Nationalen Aktionsprogramms mit demZiel zu gewährleisten, einen Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschenGrundwassermessstellen und bestimmte Werte an Messstellen deutscherOberflächengewässer einzuhalten.
Das OVG hatte dieKlage als unbegründet abgewiesen. Die DUH sei nach den Bestimmungen desUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit ihrem gesamten Vorbringen ausgeschlossen (sogenannte Präklusion), weil die von ihr im Rahmen einer Beteiligung zurBeschlussfassung über ein Nationales Aktionsprogramm beziehungsweise dieDüngeverordnung erhobenen Einwendungen lückenhaft und nicht hinreichendsubstantiiert seien.
Vor dem BVerwG hatdie DUH die Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms beantragt. Mit Erfolg:Das BVerwG hat die Bundesrepublik dazu verurteilt, das bislang fehlende, denMaßgaben des § 3a Absatz 1 des Düngegesetzes genügende nationaleAktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat auslandwirtschaftlichen Quellen zu erstellen.
Die Düngeverordnungals solche reiche nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. DasAktionsprogramm müsse insbesondere geeignet sein, den Nitrateintrag aus derLandwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50mg/l Nitrat enthält. Das in einem ersten Schritt erstmalig zu erstellendeAktionsprogramm sei in einem zweiten Schritt in die Beratungen zur Erstellungeines Entwurfs zur Änderung der Düngeverordnung einzubeziehen.
Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 08.10.2025, BVerwG 10 C 1.25