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Geteilte Sorge: Anmeldung des Kindes bei Meldebehörde muss nicht gemeinschaftlich erfolgen

26.02.2026

Ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kindüberwiegend betreut, benötigt keine familiengerichtliche Übertragung derEntscheidungsbefugnis, um das am eigenen Wohnsitz anzumelden. Das stellt dasAmtsgericht (AG) Frankenthal klar.

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem dasKind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohnförmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging,hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung derEntscheidungsbefugnis gemäß § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu benötigen,beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das AG Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfeabgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussichtauf Erfolg biete. Die Voraussetzungen des § 1628 BGB seien nicht erfüllt. Dasfolge zwar nicht daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage vonbesonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gerichtausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wieetwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzoder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushaltstehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zumLebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichenBefugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegender tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach dem Bundesmeldegesetzes sogardazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigenobliege, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtlicheVerpflichtung hier den Vater persönlich. Personensorgerechtliche Erwägungenseien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretungdes Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keinegemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei geradekeine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen derelterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im so genannten Residenzmodellstelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einenverwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- beziehungsweiseumgangsrechtlicher Entscheidungen dar – und sei daher letztlich reindeklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung derSorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichenRelevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang derBetreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Amtsgericht Frankenthal, Beschluss vom 20.01.2026, 71 F15/26 rechtskräftig

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