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Geplantes Info-Blatt zu § 4 Nr. 22 UStG: Steuerberaterverband nimmt Stellung
Aktuell arbeitet das Bundesfinanzministerium (BMF) an einem Informationsblatt zur Abgrenzung von Bildungsleistungen, die durch bestimmte Einrichtungen erbracht werden. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat sich den Entwurf angesehen. Sein Fazit: Es brauche Zeit und eine grundlegende Neuausrichtung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) habe der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) reformiert. Damit habe er die Regelung an die Vorgaben des Unionsrechts angepasst. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG habe der Gesetzgeber hingegen nicht neu geregelt, auch wenn diese ebenfalls nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben konform ist. Um einen Gleichklang mit EU-Recht zu erreichen, plane das BMF nun, durch ein Informationsblatt den Anwendungsbereich der Norm einzuschränken. Mit untergesetzlichen Kriterien wolle es Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, ausklammern.
Der DStV hat dem BMF in einer Stellungnahme seine Auffassung zu dem geplanten Schreiben übermittelt und gab weitergehende Anregungen.
So zeigten sich beim Blick auf die Kriterien viele Unklarheiten. Zum einen untergliedere das BMF diese in drei Bereiche. Dabei verlange es, dass diese für jede Veranstaltung entsprechend den Umständen des Einzelfalls maßgeblich und insgesamt zu erfüllen sind. Unklar bleibt für den DStV also, ob alle Anforderungen kumulativ zu erfüllen sind oder ob es – je nach Einzelfall – unterschiedliche Gewichtungen geben kann. Ebenso seien die Kriterien oft sehr vage. Gerade für den Bereich der beruflichen Fortbildungen passten diese – ähnlich wie bei den Überlegungen im Rahmen des § 4 Nr. 21 UStG – nicht, vor allem, wenn es sich um Einzelveranstaltungen handelt. Nach Auffassung des DStV braucht es hier dringend weitere Erläuterungen.
Die Anwendungsbereiche der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe a UStG basierten beide auf derselben unionsrechtlichen Grundlage. Insofern ergeben sich Überschneidungen. Im Fokus der Anpassungen seien bei beiden Vorschriften Bildungsleistungen. Aus diesem Grund hält der DStV einen Gleichlauf der Regelungen für dringend geboten. Insofern sollte das BMF eine Veröffentlichung des Informationsblattes vor dem BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 UStG vermeiden. Nur so lässt sich aus Sicht des Verbands ein weitergehendes Abgrenzungschaos verhindern.
Die Komplexität und das Ineinandergreifen der verschiedenen Regelungen rund um die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen zeigen für den DStV deutlich, dass es hier eines einheitlichen Gesamtkonzepts bedarf. Wünschenswert wäre dabei die Zusammenführung der Befreiungsnormen von § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG zu einer insgesamt unionsrechtskonformen Fassung. Diese sollte das bürokratische Bescheinigungsverfahren abschaffen. Stattdessen könnte sie die Steuerbefreiung daran knüpfen, dass die Bildungseinrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Das Unionsrecht räume nach Artikel 133 a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einen entsprechenden Gestaltungsspielraum ein.
Mindestens jedoch braucht es nach Auffassung des DStV zur Anwendung der Vorschriften Klarheit von Seiten der Finanzverwaltung. Da diese nicht in Sicht ist, fordert der DStV einen Nichtbeanstandungszeitraum von wenigstens drei Jahren.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.06.2025