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Gebietsfremde Rentner: Italien muss seine Vorschriften zu Steuerbegünstigungen ändern
Italien soll seine Rechtsvorschriften über Steuerbegünstigungen für gebietsfremde Rentner in Bezug auf die kommunale Immobiliensteuer (IMU) und die Müllgebühr (TARI) mit den EU-Rechtsvorschriften in Einklang bringen. Dazu wurde das Land von der Europäischen Kommission aufgefordert.
Diese hat beschlossen, Italien ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, also ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land einzuleiten. Denn dessen Rechtsvorschriften über Steuerbegünstigungen in Bezug auf die IMU/TARI für gebietsfremde Rentner seien nicht mit dem freien Personenverkehr, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar.
Die italienischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass gebietsfremde Rentner die Steuerbegünstigungen in Bezug auf die IMU/TARI nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie in dem Land, das ihre Rente zahlt, einen Wohnsitz und sowohl in das italienische als auch in ein ausländisches Sozialversicherungssystem eingezahlt haben, das ein internationales Abkommen mit Italien geschlossen hat. Das betrifft auch gebietsfremde Rentner, die in die Sozialversicherungssysteme internationaler Organisationen eingezahlt haben.
Für diese gebietsfremden Rentner ist es laut Kommission daher weniger attraktiv, Immobilien in Italien zu erwerben und/oder zu unterhalten, nur weil sie von ihrem Recht Gebrauch machen, in einen anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat zu ziehen oder während ihrer beruflichen Laufbahn für eine internationale Organisation gearbeitet haben.
Italien hat nun zwei Monate Zeit hat, um auf die Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Europäische Kommission, PM vom 17.07.2025