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Gartenbaufirma nimmt Grenzbepflanzung vor: Mangels Auftrags kein Geld

24.02.2026

Wenn jemand Leistungen erbringt, obwohl er genau weiß, dassdarüber noch kein Vertrag geschlossen wurde, kann er keine Ansprüche ausGeschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Das musste der Betreiber einerGartenbaufirma lernen, nachdem er Bepflanzungen auf einem Grundstückvorgenommen hatte, ohne zuvor von den Eigentümern beauftragt worden zu sein.

Zwei Nachbarn wollten ihre Grundstücksgrenze bepflanzen. Siesuchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Eswurde ein handschriftlicher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beidenNachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn daraufhin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber miteinem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeitendurchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.

Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiterdes Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beidenNachbarn, der Beklagte, anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter desGartenbaubetriebs, was geplant war. Einige Tage später führte derGartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem beklagten Nachbarn rund 3.875Euro in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinemZeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigungvor Ort.

Der Gartenbaubetrieb verklagte den Nachbarn auf Zahlung.Erfolg hatte er damit nicht. Zur Überzeugung des Gerichts steht intatsächlicher Hinsicht fest, dass bei dem Verkaufsgespräch betreffend diePflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung des Gartenbauers,vermittelt durch die Mitarbeiterin des Gartencenters, in Rede stand. Vielmehr habedie Mitarbeiterin des Gartencenters – ausweislich ihrer eigenen glaubhaftenAussage – lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung externer Gärtner hingewiesenund dabei den klagenden Gartenbaubetrieb unter Angabe deren üblichenStundensatzes empfohlen. Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesendenPersonen sei also bewusst gewesen, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen inbindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung derBepflanzung durch den empfohlenen Betrieb.

Dieser habe auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohneAuftrag, fährt das AG fort. Um die auf den Grundsätzen der Privatautonomiefußende Risikoverteilung nicht zu umgehen, seien die Regeln zurGeschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß,dass ein Vertrag bei der Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossenist. Ein Anspruch ergibt sich für das AG München auch nicht ausungerechtfertigter Bereicherung.

Abschließend hält das Gericht fest, dass sämtliche Ansprüchejedenfalls als unbestellte Leistung gemäß § 241a Bürgerliches Gesetzbuchausgeschlossen seien.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2025, 172 C 28655/24, rechtskräftig

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