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Ganzheitliches Gesundheitstraining für Arbeitnehmer: Führt zu steuerbarem Arbeitslohn

04.03.2026

Bietet eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern einmehrwöchiges Gesundheitstraining an, das vorrangig auf die Stärkungindividueller Gesundheitskompetenz gerichtet ist, ohne dass ein Bezug zu berufsspezifischbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht, so führt das zusteuerbarem Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden.

Eine Arbeitgeberin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern einGesundheitskonzept an, das aus mehreren Modulen besteht, unter anderem auseinem "Gesundheitstraining". Bei dem "Gesundheitstraining"handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmeneiner aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einengesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen "Bewegungsförderung","gesunde Ernährung" und "psychische Gesundheit".

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass dem "Gesundheitstraining"Arbeitslohncharakter zukommt, will heißen: die Arbeitgeberin hat ihrenArbeitnehmern durch die Teilnahme am Gesundheitstraining steuerbarenArbeitslohn zugewendet.

Es handele sich bei den angebotenen Gesundheitstrainings umeine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahmeder Arbeitgeberin in Form einer "aktiven Selbstvorsorge" zu einembewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen. Ein Bezug zu berufsspezifischbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe nicht.

Eine Verknüpfung der angebotenen Gesundheitsmaßnahme miteiner speziell ausgeübten Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers erfolge nicht.Vielmehr stehe die Teilnahme am Gesundheitstraining unterschiedslos allenBeschäftigen zu, ohne inhaltliche Differenzierung nach einzelnenBeschäftigtengruppen.

Zwar müsse die "Notwendigkeit des Gesundheitstrainingszur Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit […] durch einebetriebsärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden", allerdings lassesich aus diesem – allgemeinen gehaltenen – betrieblichen Bezug nicht ableiten,dass die für das Gesundheitstraining ausgewählten Mitarbeiter berufsspezifischbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sein müssen,so das FG.

Für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberinsprechen laut FG auch die Ausführungen in der Betriebsvereinbarung. Diese nenne alsZiel des "ganzheitlich geprägten" Gesundheitstrainings die Stärkungder Gesundheitskompetenz eines jeden Einzelnen und die Anregung einernachhaltig gesundheitsbewussten Lebensweise. Schwerpunkt sei damit nicht eineAnleitung zur Veränderung der Verhaltensweise bei Ausübung der betrieblichenBetätigung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention. Vielmehr werdeein "ganzheitlich geprägter" Ansatz verfolgt, der nicht auf dasbetriebliche Zusammenarbeiten und die betriebliche Gemeinschaft gerichtet sei.

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2025, 4 K 438/24

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