Fehlender Kita-Platz: Eltern bekommen nur eingeschränkt Lohnersatz
Streit um Sattel: Reitstallbesitzer hat kein Pfandrecht
Fußball: Wer sponsert hier wen?
Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme vonÜbernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereinsverlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seinerüberragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einenentsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Nein, sagt das Landgericht (LG)Koblenz.
Die Klägerin ist ein "Partner-Hotel" desFußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls einUnterstützer und Sponsor des FC C. Zwei Spieler des Vereins übernachteten imHotel der Klägerin, weil der FC C. für diese noch keine Wohnung gefunden hatte.Fest stand, dass sie selbst nicht für die Hotelkosten aufzukommen sollten.
Die Klägerin stellte die Übernachtungen dem FC C. inRechnung. Doch der zahlte nicht, sodass die Klägerin den Verein verklagte. Diesertrug vor, den hiesigen Beklagten nicht bevollmächtigt zu haben, die Übernahmeder Hotelkosten für die Fußballspieler rechtswirksam zu erklären. Der hiesigeBeklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis noch einerechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hatdas LG Koblenz die Klage abgewiesen.
Die Klägerin machte sodann geltend, der Beklagte habe alsVertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er den ihr dadurchentstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durchVermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser – seinerzeit eine zwarnicht offizielle, aber "hinter den Kulissen" geschäftsführendePosition beim FC C. innehabend – erklärt, dass der FC C. dieÜbernachtungskosten übernehme. Der Beklagte müsse ihr daher gemäß § 179 Absatz 1Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den hieraus entstandenen Schaden ersetzen.
Der Beklagte betont, dass er – wie die Klägerin – Sponsordes FC C sei. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gesprächgekommen. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er seiebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass keine Bezahlunggeschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und dasZurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehekein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergebe sichinsbesondere nicht aus § 179 Absatz 1 BGB. Voraussetzung dieser Vorschrift sei,dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Das setze voraus, dass er zumindestkonkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Laut LG genügtes nicht, wenn sich nur aus Tatsachen auf eine solche Vertretungsmachtschließen lässt. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass derBeklagte die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. alsVertreter gebucht hat, nicht erbracht. Sie habe zu den konkreten Buchungenbezüglich der beiden Spieler und den Übernachtungskosten keine Angaben machenkönnen.
Daneben scheitere ein Anspruch auch nach § 179 Absatz 3 BGB.Der Vertreter hafte insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel derVertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn jeweils von der Abgabeeiner eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich derZimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, hätte die Klägerin ohneWeiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eineoffiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätige dieAnhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser habe angegeben an, dass erden Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier seidieser stets als "Fußballgott" dargestellt worden, der alle kenne.Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungenvornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C.habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlichverantwortlich sei.
Allein die Tatsache, dass der Beklagte als "Superstar"des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt für das LG abernicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre.Dies gelte umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung derKlägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. DerBeklagte habe ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins gehört. Insoweit hätte dieKlägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass er hier schon aufgrundseines Status als vermeintlicher "Superstar" des Vereinsvertretungsberechtigt sein dürfte, Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt habe,berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten, habe der Geschäftsführerder Klägerin verneint.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 05.08.2025, 1 O 265/24,rechtskräftig