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Fremdvergleich: Schriftform nicht zwingend für Betriebsausgabenabzug
Für einen Fremdvergleich wird oftmals die Einhaltung derSchriftform verlangt. Dem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun hinsichtlicheines begehrten Betriebsausgabenabzugs von Anlaufverlusten widersprochen. Aufden Beschluss vom 27.05.2025 (2 BvR 172/24) weist der SteuerberaterverbandNiedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Wie der Verband mitteilt, darf nach Auffassung des BVerfGdie Einhaltung der Schriftform nicht als Tatbestandsmerkmal des § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetzgewertet werden. Vielmehr seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls imRahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Das BVerfG hat das Urteil derVorinstanz (Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 30.03.2022, 1 K 68/17) aufgehobenund die Sache zurückverwiesen.
Für die Beratungspraxis dürfte diese Entscheidung über denentschiedenen Einzelfall hinaus generell für den Fremdvergleich bedeutsam sein,so die Einschätzung des Steuerberaterverbandes, und zwar auch beiÜberschusseinkünften.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom24.09.2025