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Feuerwehrgebühren: Nicht für spontane Hilfe bei Reifenpanne

27.03.2024

Helfen Feuerwehrleute einer mit ihrem Auto liegen gebliebenen Frau spontan beim Reifenwechsel, darf dafür keine Gebühr erhoben werden – vor allem dann nicht, wenn die Fahrerin ihren Pkw bereits gesichert hatte und keine zu beseitigende Gefahrenlage bestand. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.

Die Freiwillige Feuerwehr der beklagten Stadt war mit sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte ausgerückt, weil sie wegen eines umgestürzten Baums alarmiert worden war. Beim Abfahren der Strecke konnte sie aber keinen solchen finden. Stattdessen traf sie auf eine Frau, deren Auto einen Platten hatte und die auf den ADAC wartete. Spontan boten die Feuerwehrleute ihre Hilfe an und wechselten den Reifen noch vor Eintreffen des ADAC.

Kurze Zeit darauf flatterte bei der Frau ein Kostenbescheid der Stadt ins Haus: Rund 785 Euro sollte der Reifenwechsel kosten. Zwar reduzierte die Stadt die Gebühr im Widerspruchsverfahren auf 591 Euro – aber auch diese wollte die Autofahrerin nicht zahlen. Sie klagte und bekam Recht.

Durch das Fahrzeug sei an der konkreten Einsatzstelle kein Zustand eingetreten, der die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich gemacht hätte, so das Gericht nach einer Ortsbegehung und Zeugenvernehmung. Es habe keine gesteigerte Gefahrenlage vorgelegen. Der Pkw sei für die konkreten örtlichen Gegebenheiten durch die Frau, insbesondere per Warndreieck und -blinker, bereits hinreichend gesichert gewesen.

Ergänzend führte das Gericht aus, die Frau habe aufgrund der Gesamtumstände angesichts einer fehlenden anderweitigen Aufklärung durch die Feuerwehr ausnahmsweise davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Reifenwechsel um einen Freundschaftsdienst handelte – auch wenn keine generelle Aufklärungspflicht bestehe.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 25.03.2024, 2 K 2103/23.GI, nicht rechtskräftig

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