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Fahrtenbuch: Sorgt für Sicherheit und spart Steuern

20.06.2025

Steuerzahler können die private Nutzung ihres Dienstwagens durch die Ein-Prozent-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Während die erste Methode bequem und bei besonders vielen Privatfahrten Vorteile bringt, lohnt sich der Aufwand für ein Fahrtenbuch vor allem bei vielen Dienstfahrten gegenüber der Privatnutzung. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

In einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) landete, habe der Steuerzahler für einen Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt, da er vermeintlich nur Dienstfahrten hatte. Als Einzelgewerbetreibender habe er mehrere Fahrzeuge gehalten, die ihm und seiner Familie zur Verfügung standen. Mehrere Kleinwagen habe er den Kindern überlassen. Ein BMW und ein Pick-Up seien dem Betriebsvermögen zugeordnet worden. Dabei sei jedoch nur der BMW mittels der Ein-Prozent-Methode versteuert worden. Das Finanzamt habe das nicht akzeptiert.

Die Finanzverwaltung gehe bei einem eindeutig fehlenden Nachweis, dass keine privaten Fahrten unternommen wurden, von einer privaten Nutzung im Zuge des Anscheinsbeweis aus. Grundsätzlich reiche die Möglichkeit der Nutzung für eine Besteuerung aus. Der Anscheinsbeweis könne jedoch erschüttert werden, wenn Steuerzahler den Ausschluss der Privatnutzung glaubhaft machen können, informiert der Steuerzahlerbund. Das habe der Steuerzahler hier geltend zu machen versucht, indem er dargelegt habe, dass der Pickup sich nicht für private Fahrten, wie der Fahrt zur Arbeit, eignet und daher nur der BMW für solche Fahrten genutzt wurde. Mit Ausnahme der Arbeitszeiten im Betrieb sei der Pick-Up des Steuerzahlers vor dessen Wohnhaus abgestellt gewesen und habe dort seiner Verfügungsgewalt unterlegen.

Für das Finanzamt sei hier der Anscheinsbeweis nicht ausreichend erschüttert gewesen. Das angerufene Finanzgericht habe die Voraussetzungen für die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils hinsichtlich des Pick-ups dagegen als nicht gegeben angesehen. Das Gericht sei der Darlegung des Steuerzahlers gefolgt, dass das Fahrzeug zu groß und ungeeignet gewesen sei. Zudem sei die Karosserie des Pick-Ups mit Werbung seines Betriebes versehen gewesen. Das Finanzamt habe zudem die tatsächliche Privatnutzung nicht belegen können.

Der BFH habe dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen, da die Privatnutzung des Pick-Ups nach der Ein-Prozent-Regelung zu erfolgen habe. Der Steuerzahler habe den Anscheinsbeweis nicht ausreichend erschüttert. Es sei dafür ein Vollbeweis notwendig. Eine bloße Behauptung der privaten Nichtnutzung oder Nutzung von Alternativfahrzeugen reichten nicht aus.

Kombinationsfahrzeuge dieser Art seien allgemein für den Privatgebrauch geeignet und würden erfahrungsgemäß auch so genutzt. Irrelevant seien Firmenwerbung auf dem Fahrzeug oder mögliche Verschmutzungen durch betrieblichen Einsatz – erstere verstärke sogar die Werbewirkung bei externer Nutzung. Das Argument, der Pickup sei während der Arbeitszeiten betrieblich genutzt worden und daher privat unzugänglich, habe den BFH auch nicht überzeugt. Entscheidend sei, dass der Steuerzahler außerhalb der Arbeitszeiten Zugriff hatte. Auch die Wohnsituation des Steuerzahlers, die keine Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte erforderte, ändere nichts am Anscheinsbeweis, so der BFH. Der betrieblich genutzte BMW sei zwar vergleichbar gewesen, habe jedoch zum Betriebsvermögen gezählt und daher nicht als uneingeschränkt verfügbares Privatfahrzeug gewertet werden können.

Können Steuerzahler somit den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung nicht erschüttern, so greife, so der BdSt, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde, die Ein-Prozent-Regelung. Die aktuelle Entscheidung belege, dass zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung lieber Fahrtenbücher bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens geführt werden sollten, rät der Steuerzahlerbund. Mittlerweile gebe es hier auch digitale Varianten.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 20.06.2025 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2025, III R 34/22

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