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Europäisches Nachlasszeugnis: Bei Einwänden trotz Erbscheins nicht zu erteilen

17.12.2025

Auch wenn bereitsein Erbschein erteilt wurde, kann kein Europäisches Nachlasszeugnis erteiltwerden, wenn ein anderer Beteiligte dagegen Einwände erhebt. Das stellt dasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

Der Erblasser, ein deutscherStaatsbürger, verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Er war verheiratet.Die vorverstorbene Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter mitin die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, indem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau alsSchlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser einweiteres Testament, mit dem er nunmehr eine der beiden Töchter zur Alleinerbinberief.

Diese hat einEuropäisches Nachlasszeugnis beantragt und im Verlauf des Verfahrens ebenfallseinen Erbschein. Beide Zeugnisse sollten sie als Alleinerbin ausweisen. Derbeantragte Alleinerbschein wurde erteilt. Die andere Tochter hat die Einziehungdes Erbscheins beantragt und sich gegen die Erteilung des EuropäischenNachlasszeugnisses mit dem Argument gewandt, der Erblasser sei bei Errichtungdes zweiten Testaments nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgerichthat aufgrund des erhobenen Einwandes den Antrag auf Erteilung einesEuropäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Im Fall der Erhebung vonEinwänden sei das Nachlassgericht in erster Instanz gehindert, ein EuropäischesNachlasszeugnis zu erteilen. Über die Einziehung des Erbscheins ist bislangnicht entschieden worden.

Gegen denZurückweisungsbeschluss hat die mit dem zweiten Testament als Alleinerbineingesetzte Tochter Beschwerde eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Das OLGbekräftigt, dass auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an derErteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert sei,sofern sich der in Frage stehende Einwand – wie hier – nicht sogleich durcheinfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Hiervonsei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn über den Einwand bereitsrechtskräftig entschieden worden sei. Das sei trotz des bereits erteiltenErbscheins nicht der Fall. Denn dieser erwachse nur in formelle, nicht aber inmaterielle Rechtskraft – und könne zudem ja auch noch eingezogen werden.

Da ungeklärt sei,ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch die Beschwerdeinstanz im Fallvon Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindertsei, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

OberlandesgerichtFrankfurt am Main, Beschluss vom 03.12.2025, 21 W 96/23, nicht rechtskräftig

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