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Energiepreispauschale: Vorleistung der Arbeitgeber abgewendet

17.05.2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat laut Deutschem Steuerberaterverband e.V. (DStV) auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung erfahren: die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Bundestags-Finanzausschuss habe sich eine gravierende Schwachstelle des ersten Vorschlags gezeigt. Der DStV habe als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber hingewiesen – mit Erfolg, wie er mitteilt.

Bereits im Vorfeld des Hearings hatte der DStV eigenen Angaben zufolge seine Anregungen zum Gesetzentwurf adressiert. Die Ampel-Koalition habe kurzfristig einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale zur Diskussion gestellt.

Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sollen die Pauschale an die Arbeitnehmer mit dem September-Gehalt auszahlen. Nach dem Vorschlag hätten sie den ausgezahlten Betrag erst mit der für September abzuführenden Lohnsteuer verrechnen können. Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, enthielt der Vorschlag keine Regelungen. Der DStV kritisierte in der Anhörung, dass der der Vorschlag hier "eine komplette Leerstelle" habe. Kleinen Arbeitgebern drohte so einer längerfristiger Liquiditätsentzug – in der anhaltenden Krisenzeit eine schwer zu bewältigende Belastung.

Die vom Finanzausschuss beschlossene Regelung stelle nunmehr sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale und Verrechnung mit der Lohnsteuer liquiditätsschonend ausfallen (vgl. BT-Drs. 20/1765), so der DStV. Beispielsweise gelte für "Quartalsanmelder": Sie verrechneten den Betrag für die Energiepreispauschale mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer. Dies erfolge in der Lohnsteuer-Anmeldung, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist. Für die Auszahlung an die Arbeitnehmer hätten die "Quartalsanmelder" eine Option: Entweder sie zahlten die Energiepreispauschale mit dem Gehalt für September aus. Alternativ könnten sie die Pauschale mit dem Arbeitslohn für Oktober auszahlen. Dies würde ihre Liquidität schonen. Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gehe am 20.05.2022 durch den Bundesrat.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.05.2022

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