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Einnahmen aus Photovoltaikanlagen: Rückwirkend steuerfrei

31.01.2023

Um Photovoltaikanlagen zu fördern, sind die Einnahmen aus dem Stromverkauf, der mit Photovoltaikanlagen produziert wurde, rückwirkend ab 01.01.2022 einkommensteuerlich steuerfrei gestellt worden. Für diese Photovoltaikanlagen sei kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit seien in der Einkommensteuererklärung keine Angaben erforderlich, informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). "Das gilt für Photovoltaikanlagen, die sich an oder auf Einfamilienhäusern sowie deren Nebengebäude befinden und die Photovoltaikanlage eine maximale Leistung von 30 kWp (Kilowattpeak) hat", erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Auch die Einnahmen aus dem Stromverkauf von anderen Photovoltaikanlagen könnten steuerfrei sein. "Bei auf anderen Gebäuden installierten Photovoltaikanlagen darf die Leistung der Photovoltaikanlage einen Grenzwert von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten, um von der Steuerbefreiung zu profitieren", ergänzt Nöll.

Betreibt der Steuerpflichtige mehrere Photovoltaikanlagen, darf die Summe der Leistung aller Photovoltaikanlagen laut BVL den Grenzwert von 100 kWp nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieses Grenzwertes gelte die Steuerbefreiung nicht mehr. "Keine Rolle spielt es, wann die Photovoltaikanlage installiert wurde oder ans Netz gegangen ist", erläutert Nöll. Ebenso sei irrelevant, ob der Strom aus der Photovoltaikanlage selbst verbraucht und an wen der Strom verkauft wird. So könne der Strom aus der Photovoltaikanlage an Mieter verkauft oder zum Aufladen des Elektroautos verwendet werden, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht. Auch hinsichtlich der Einnahmenhöhe aus dem Stromverkauf gebe es keine Grenze. Lediglich die installierte Leistung und ob die Photovoltaikanlage auf oder an einem entsprechenden Gebäude installiert ist, sei als Maßstab heranzuziehen, ob die Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung fällt oder nicht.

Photovoltaikanlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude installiert sind, in der Regel so genannte Freilandanlagen, seien nicht steuerbefreit. Fällt die Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung, müssten die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage nicht mehr ermittelt werden. "Das ist – was die Einkommensteuer betrifft – eine wesentliche Erleichterung für Betreiber solcher Photovoltaikanlagen", so Nöll. Eine weitere Verbesserung sei, dass Lohnsteuerhilfevereine die Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstellen dürfen, unabhängig davon, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde.

Auch bei der Umsatzsteuer habe sich was geändert. Für Photovoltaikanlagen, die erst nach dem 31.12.2022 vollständig geliefert beziehungsweise vom Lieferanten vollständig installiert sind, falle keine Umsatzsteuer mehr an (sogenannter Nullsteuersatz). Damit sei es künftig nicht mehr möglich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, sodass Photovoltaikanlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten werden. Eine Umsatzsteuererklärung muss laut BVL allerdings weiterhin abgegeben werden. Zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung seien Lohnsteuerhilfevereine weiterhin nicht befugt, so der BVL abschließend.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 30.01.2023

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