Einlagenrückgewähr: Keine individuelle Nachweismöglichkeit für inländischen Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft in seinem Steuerfestsetzungsverfahren
Einem inländischen Gesellschafter einer in einemEU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft steht auch dann keineNachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 Absatz 8 Körperschaftsteuergesetz(KStG) zu, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren derEinlagenrückgewähr gar nicht oder nicht fristgerecht beantragt hat.
Laut Finanzgericht (FG) Niedersachsen ergibt sich einesolche individuelle Nachweismöglichkeit auch nicht auf Basis des Schreibens desBundesfinanzministeriums vom 21.04.2022 (IV C 2-S 2836/20/10001:002). DasSchreiben, das die Gerichte ohnehin nicht binde, sei dahingehend zu verstehen,dass nur Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten und inEWR-Staaten, die nicht zugleich Mitglied der EU sind, eine Nachweismöglichkeiteiner Einlagenrückgewähr im Rahmen ihres Veranlagungsverfahrens eingeräumtwurde.
Die Beschränkung des Feststellungsverfahrens einerEinlagenrückgewähr durch eine EU-Kapitalgesellschaft in § 27 Absatz 8 KStG ohneEinräumung einer Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für deninländischen Gesellschafter verstößt aus Sicht des FG Niedersachsen weder gegenArtikel 3 Absatz 1 Grundgesetz noch gegen Artikel 63 des Vertrags über dieArbeitsweise der EU.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Dieseläuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/25.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2025, 2 K49/23, nicht rechtskräftig