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Einführung elektronischer Beurkundungen: Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung

16.06.2025

Beurkundungen sollen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können, also zum Beispiel mittels eines Unterschriftenpads. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium am 13.06.2025 veröffentlicht hat. Bislang ist das Beurkundungsverfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet.

Nach deutschem Recht ist für viele besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, zum Beispiel für den Grundstückskaufvertrag, für den Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH oder für den Ehevertrag. Beurkundungen können insbesondere von Notaren vorgenommen werden, aber auch von Nachlassgerichten. Bislang setzt eine Beurkundung im Regelfall eine Niederschrift auf Papier voraus. Dagegen erfolgt die Verwahrung von Urkunden bereits weitgehend elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher kommt es derzeit häufig zu einem doppelten Medientransfer: Die elektronisch verfasste Urkunde wird ausgedruckt und muss nach Unterzeichnung zum Zweck von Vollzug und Verwahrung eingescannt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Medienbrüche verhindert werden.

Künftig sollen Beurkundungen auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie unterschreiben auf einem elektronischen Hilfsmittel wie zum Beispiel einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch sollen die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt werden.

Für Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.

Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie zum Beispiel einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden.

Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe elektronisch beglaubigter Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.

Der Entwurf wurde nach Angaben des Justizministeriums an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27.06.2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums punktuell modifiziert worden.

Bundesjustizministerium, PM vom 13.06.2025

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