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Einbau einer weiteren Balkontür: WEG muss zustimmen
Theoretische Befürchtungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) reichen nicht aus, um Eigentümern einer Wohnung einen geplanten Umbau ihrer Wohnung zu versagen. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem neunstöckigen Wohnkomplex. Die Balkone des Gebäudes sind mit einer Loggia ausgestattet. Die Eigentümer der Wohnung planten, zusätzlich zur bereits bestehenden Balkontür in einem anderen Zimmer der Wohnung ein vorhandenes Fenster zur Balkontür umbauen zu lassen. Hierfür beantragten sie die Zustimmung der WEG. Diese aber hatte Bedenken im Zusammenhang mit der konstruktiven Stabilität. Auch sah sie die Gefahr von Kälte- und Wassereintritt und befürchtete, die Versetzung eines aktuell vor dem Fenster befindlichen Heizkörpers könne sich auf das Heizungssystem des Gebäudes auswirken. Deswegen verweigerte die WEG die Zustimmung.
Da die Eigentümer sich im Recht wähnten, verklagten sie die WEG vor dem AG München auf Zustimmung. Dieses gab den Klägern recht. Es ersetzte die grundsätzliche Zustimmung zum geplanten Umbau und legte der WEG auf, die Modalitäten und Einzelheiten in der Eigentümerversammlung zu beschließen.
Der Umbau eines Fensters stelle jedenfalls hinsichtlich des Mauerdurchbruchs durch die Außenwand eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Damit sei eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gegeben. Eine solche sei gemäß § 20 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu gestatten, wenn dadurch kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung hält das AG für rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Soweit nach Ansicht der WEG nicht auszuschließen sein soll, dass durch den Einbau eines neuen Heizkörpers Nachteile für das übrige Heizungssystem entstehen könnten, mache sie keine konkrete und objektive Beeinträchtigung geltend, durch die ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage sich verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, rügt das AG. Vielmehr handele es sich insoweit um ein nicht zu berücksichtigendes hypothetisches Risiko.
Auch dass sich der Wandausschnitt, der die Wohnung der Kläger mit der Loggia verbindet und durch den Einbau einer Terrassentür vergrößert würde, in der Außenmauer des Gebäudes befindet, und damit Gemeinschaftseigentum verändert würde, stelle für sich genommen keine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. Vorliegend sei weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Weise die in Rede stehende Maßnahme andere Eigentümer konkret beeinträchtigen würde.
Soweit die beklagte WEG geltend mache, es bestünden nicht auszuschließende Folgen für die Abgeschlossenheit der Wohnung sowie die statische Sicherheit, handele es sich wiederum um rein theoretische Bedenken, welchen im Übrigen durch entsprechende Auflagen wie dem Verlangen nach fachkundiger Planung und gegebenenfalls statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst Rechnung getragen werden könne, so das Gericht.
Soweit die WEG weiter geltend mache, durch eine Veränderung in der Außenhülle des Gebäudes bestehe die Gefahr von Kälte- oder Wassereintritt, sei zum einen nicht ersichtlich, inwiefern dies andere Wohnungseigentümer als die Kläger beeinträchtigen sollte. Zum anderen, so da AG, handele es sich im Hinblick darauf, dass der von dem Mauerdurchbruch betroffenen Wand die Loggia vorgelagert ist, auch insoweit eher um theoretische Befürchtungen und nicht um konkrete und objektive Beeinträchtigungen.«
Amtsgericht München, Urteil vom 27.05.2025, 1293 C 26254/24, rechtskräftig