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E-Scooter-Touren: Vorerst nicht in Weinbergen
Ein Unternehmer darf vorerst keine geführten E-Scooter-Touren durch die Weinberge mehr anbieten. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat ein entsprechendes Verbot, das die Stadt Bad Dürkheim ausgesprochen hatte, in einem Eilverfahren bestätigt.
Im September 2024 hatte der Unternehmer, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, sein Gewerbe um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge erweitert. Im Juli 2025 erhielt er einen Bescheid, mit dem die Stadt Bad Dürkheim ihm die Touren auf allen Feld- und Waldwegen untersagte, die durch das Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zusatz "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet sind.
Der Unternehmer wollte die Touren wenigstens bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen und suchte deswegen um Eilrechtsschutz nach. Seine Argumentation: Bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um "Krankenfahrstühle". Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei. Deshalb gelte das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht.
Die Stadt hielt dagegen, dass das Verkehrszeichen 250 ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelte. Unabhängig davon verstoße die Nutzung gegen die städtische Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Diese Wege seien vorrangig der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten; eine gewerbliche Nutzung bedürfe einer Erlaubnis, die der Antragsteller nicht besitze. Zudem verwies die Stadt auf Beschwerden von Winzern und eine erhöhte Unfallgefahr.
Das VG hat den Eilantrag des Unternehmers abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Untersagungsverfügung der Stadt offensichtlich rechtmäßig. Zwar sei deren Argumentation bezüglich des allgemeinen Durchfahrtsverbots nicht vollständig zu folgen. Zumindest die einsitzigen E-Scooter wären als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien.
Entscheidend sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private "Benutzung als Fußweg". Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinaus gehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege.
Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers überwiege.
Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unternehmer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einreichen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 08.09.2025, 5 L 971/25.NW