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Drei Packungen Mehl statt eines Laptops: Paketdienstleister haftet

02.07.2025

Das Amtsgericht (AG) München hat einen Paketdienstleister wegen Verlust eines Laptops zu Schadensersatz verurteilt.

Ein Mann verkaufte ein gebrauchtes Apple Macbook Pro für rund 2.925 Euro an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Zum Versand steckte er das Laptop mit Originalverpackung in einen Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen. Er beauftragte sodann einen Paketdienstleister mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler, zahlte hierfür 53,20 Euro und bekam eine Trackingnummer.

Als der Empfänger das Paket öffnete, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl. Der Versender verlangte vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten. Dieser verweigerte die Zahlung und bestritt pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe. Der Versender erhob daher Zahlungsklage.

Das AG München verurteilte den Paketdienstleister antragsgemäß. Es hielt den Versender für glaubwürdig und seine Schilderung für glaubhaft, wonach er das Macbook in einem neuen Karton zum Paketdienstleister gebracht habe. Es glaubt auch den Aussagen eines Mitarbeiters des Gebrauchtwarenhändlers zum Inhalt des Pakets.

Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2024, 123 C 14610/24, rechtskräftig

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