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Doppelbesteuerungsabkommen: Zum Stand am 01.01.2026

12.01.2026

DasBundesfinanzministerium (BMF) bietet mit einem Schreiben vom 07.01.2026 eineÜbersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) undanderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Zur Rechtslage nachdem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) weistdas BMF darauf hin, dass Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit derSFRJ vom 26.03.1987 mit der Republik Bosnien und Herzegowina, der RepublikSerbien, der Republik Kosovo und mit Montenegro geschlossen wurden.

Zur Rechtslage nachdem Zerfall der Sowjetunion habe man mit der Republik Moldau Vereinbarungenüber die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 geschlossen.

Zur Rechtslage nachder Teilung der Tschechoslowakei gilt laut BMF: Vereinbarungen über dieFortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom19.12.1980 seien mit der Slowakischen Republik und mit der TschechischenRepublik getroffen worden.

Hongkong sei mitWirkung ab 01.07.1997 ein besonderer Teil der VR China geworden. Das allgemeineSteuerrecht der VR China gelte dort nicht. Damit sei das zwischen Deutschlandund der VR China abgeschlossene DBA vom 28.03.2014 in Hongkong nicht anwendbar.Die Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten laut BMF inentsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20.12.1999 an dieVR China.

Aufgrund desbesonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan sei ein Steuerabkommen nur vonden Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in derBundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden, heißt es in dem BMF-Schreibenweiter. Das Gesetz vom 02.10.2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28.12.2011zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in derBundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zurVerhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen undvom Vermögen sei veröffentlicht worden. Das Abkommen sei nach seinemInkrafttreten seit dem 01.01.2013 anzuwenden.

Die RussischeFöderation habe mit Verbalnote vom 08.08.2023 ohne konkrete Angabe einerRechtsgrundlage mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die "Aussetzung"von Artikel 5 bis 22 und 24 des Abkommens zwischen der BundesrepublikDeutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerungauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.05.1996 in derFassung des Änderungsprotokolls vom 15.10.2007 sowie der Nummern 2 bis 7 desProtokolls zu diesem Abkommen mitgeteilt. Dies betrifft laut BMF sämtliche imDBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie dieSuspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mitdem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führe völkerrechtlichnicht zu einer Aufhebung des Abkommens, sodass dieses weiterhin bestehe. Jedochwürden seit dem 01.01.2024 deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit derRussischen Föderation aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetzin Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 3 desSteueroasen-Abwehrgesetzes vom 20.12.2021 in der Fassung der Zweiten Verordnungzur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung nicht mehr berührt.

Auf das Abkommenzwischen Deutschland und Trinidad und Tobago zur Vermeidung derDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderungdes internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit vom 04.04.1973findet dem BMF-Schreiben zufolge seit dem 01.01.2022 dasSteueroasen-Abwehrgesetz in Verbindung mit der Steueroasen-AbwehrverordnungAnwendung. Nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Steueroasen-Abwehrgesetzes werdendeutsche Besteuerungsrechte durch das DBA nicht berührt.

Das Abkommen vom30.09.2005 zwischen Deutschland und Belarus zur Vermeidung derDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen istmit Wirkung zum 01.01.2025 vollständig ausgesetzt worden. Dies wurde derRepublik Belarus laut BMF am 30.12.2024 notifiziert. Belarus habe einzelneVorschriften des DBA bereits zum 01.06.2024 ausgesetzt. Einer Aufforderung derBundesregierung, diese Teilaussetzung des Abkommens rückgängig zu machen, sei dieRepublik nicht nachgekommen. Hierin sehe die Bundesregierung einen wesentlichenBruch des Abkommens im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention.

Das ausführlicheSchreiben des BMF ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de)als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium,Schreiben vom 07.01.2026, IV B 2 - S 1301/01499/005/004

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