Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Doppelbesteuerung von Renten: Vorläufigk...

Doppelbesteuerung von Renten: Vorläufigkeitsvermerk entfällt

23.05.2025

Das Problem der so genannten Doppelbesteuerung ist vielen Rentnern bekannt, also dass Teile der Rente möglicherweise zweimal besteuert werden – zuerst beim Einzahlen und später beim Auszahlen. Lange Zeit enthielten Steuerbescheide dazu einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk, damit Rentner keinen Einspruch einlegen mussten, solange Gerichtsverfahren liefen, erläutert Hans-Ulrich Liebern, Geschäftsführer des Steuerzahlerbundes (BdSt) Nordrhein-Westfalen. Doch das habe sich jetzt geändert. Liebern erklärt, was zu tun ist.

Das Bundesfinanzministerium habe am 10.03.2025 offiziell erklärt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Renten-Doppelbesteuerung ab sofort entfalle. Neue Steuerbescheide enthielten diesen Hinweis daher nicht mehr automatisch, so Liebern.

Allerdings seien beim Bundesfinanzhof sind aktuell noch zwei Verfahren zum Thema anhängig (X R 9/24 und X R 18/23). Solange diese nicht entschieden sind, empfiehlt der BdSt Nordrhein-Westfalen etwaig Betroffenen, gegen neue Steuerbescheide Einspruch einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Laut Liebern gilt das auch, wenn ein neuer Bescheid eine Änderung darstellt, aber der alte Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr übernommen wurde.

Rentner, die in der Vergangenheit einen Steuerbescheid mit Vorläufigkeitsvermerk bekommen haben, müssten jetzt selbst aktiv werden, wenn sie ihr Verfahren abschließen möchten, fährt der Geschäftsführer des BdSt NRW fort. Denn das Finanzamt erkläre ältere Bescheide nicht automatisch für endgültig. Das erfolge nur auf Antrag des Steuerzahlers. Gegen diese endgültige Festsetzung könne dann Einspruch und gegebenenfalls Klage eingelegt werden.

Dabei sei eine Frist zu beachten, so der BdSt: Die so genannte Ablaufhemmung laufe bis zum 10.03.2027. Danach müssten die Finanzämter keine Änderungsanträge zu früheren Steuerbescheiden mehr prüfen – selbst wenn sich neue Erkenntnisse ergäben.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 22.05.2025

Mit Freunden teilen