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Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 wirklich gilt

26.11.2025

Ab 2026 treten beider Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft.Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen digitale Bescheide zur Regel werden –Papier zur Ausnahme. Doch: Der Gesetzgeber verschiebt den Start – aber nurteilweise. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst die Neuerungenzusammen und zeigt, worauf zu achten ist.

Bereits im Herbst2024 habe der Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsaktendurch Bereitstellung zum Datenabruf verabschiedet. Kurz vor Beginn derNeuregelung habe er im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung desMindeststeuergesetzes nachjustiert. Nach Einschätzung des DStV dürfte der Bundesratdem Gesetzentwurf noch in 2025 zustimmen.

Zumindest für dieFinanzbehörden verschiebe der Gesetzgeber die flächendeckende Bereitstellungdigitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten. Offiziell sollenSteuerpflichtigen dadurch mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungeneinzustellen (vgl. BT-Drs. 21/2751). Aber auch technische Herausforderungen beider digitalen Umsetzung der Neuregelungen dürften hier eine Rolle spielen,meint der DStV.

Die Neufassung von§ 122a Abgabenordnung (AO) sehe vor, dass Finanzbehörden Verwaltungsaktegrundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. ImGegensatz zur jetzigen Rechtslage sei hierfür keine Einwilligung derSteuerpflichtigen mehr erforderlich. Daran änderten auch die aktuellbeschlossenen Anpassungen nichts.

Aber: Ursprünglichsollten Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronischeingereichter Steuererklärung erlassen, bereits ab 2026 grundsätzlichelektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (§ 122a Absatz 1 Satz 2 AO). Wieder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zum Gesetz zurAnpassung des Mindeststeuergesetzes zu entnehmen ist, solle das jetzt erst ab2027 gelten (vgl. BT-Drs. 21/2751).

Dieses Vorgehenscheint dem Steuerberaterverband "sehr einseitig zugunsten derFinanzbehörden zu erfolgen". Aus Sicht des DStV stellt sich die neueRechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digitalzum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint und das –aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab2027 seien die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheidebereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronischübermittelt wurde.

Für dieSteuerpflichtigen und die steuerlichen Berater bedeutet das nach Einschätzungdes DStV, dass sie die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 sowohldurch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptierenmüssen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheidedigital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zugeben, Gebrauch machen werden, sei unklar.

Die elektronischeBekanntgabe von Steuerbescheiden solle spätestens ab 2027 der Regelfall sein.Dennoch bleibe die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räume einAntragsrecht ein. Damit könne der elektronischen Bekanntgabe widersprochen undeine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangtwerden. Der Antrag ist laut DStV formlos, ohne Begründung und ab sofortmöglich. Wichtig sei jedoch: Er gelte nur für die Zukunft.

Der DStV empfiehlt,sich jetzt für die digitale Zustellungsform bereit zu machen. Offen sei derzeit,wie lange eine Einwilligung zum Erhalt eines digitalen Steuerbescheidstechnisch noch möglich sein und von der Finanzverwaltung entsprechend anerkanntwird. Der DStV will die Entwicklungen hierzu weiter beobachten und überNeuigkeiten berichten. Wer jetzt sichergehen möchte, die Daten ab 2026 digitalabrufen zu können, sollte sich mit seinem Finanzamt über die Möglichkeit einerEinwilligung abstimmen.

DeutscherSteuerberaterverband e.V., PM vom 25.11.2025

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