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Dieselskandal: Hemmung der Verjährung bei Anspruchsanmeldung zum Klageregister

02.08.2021

Die Verjährung des Anspruchs eines vom Dieselskandal betroffenen Autokäufers scheidet aus, wenn dieser den Anspruch zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anspruchsanmeldung erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte, da die Wirkung der Verjährungshemmung bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage eintritt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Kläger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Die beklagte VW AG erklärte im September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. In der Folge trat die Beklagte wiederholt an die Öffentlichkeit; die Medien berichteten umfangreich über das Geschehen.

Mit seiner 2019 eingereichten Klage verlangt der Kläger, nachdem er seine Ansprüche zuvor zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte, Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz maximal in Höhe des erzielten Erlöses für das zwischenzeitlich weiterveräußerte Fahrzeug. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lasse sich dem Kläger keine – den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Jahr 2015 auslösende – grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch vorwerfen. Das OLG habe es versäumt festzustellen, ob der Kläger allgemein vom Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Feststellung möge angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar naheliegen, sei aber Sache des Tatrichters.

Der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung stehe darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des entsprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach § 204 Absatz 1 Nr. 1a BGB trete im Fall eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.

Dem Kläger sei es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20

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