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Denkmalgeschütztes Anwesen vermacht: Auch auf Nachbargrundstück stehender Toilettentrakt erfasst

23.02.2026

Bei der Auslegung eines Testaments ist der Wille derErblasserin zu ermitteln. Ein vom Landgericht (LG) München I entschiedener Fallging zugunsten einer Vermächtnisnehmerin aus. Es hat die Klage des Alleinerbenmit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung wegen Räumung und Verschaffung desBesitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen.

Der Kläger ist Alleinerbe einer 2007 verstorbenen Frau. DieBeklagte ist Vermächtnisnehmerin. In ihrem Testament von 2006 hatte dieErblasserin zugunsten der Beklagten verfügt, das streitgegenständliche Anwesen "unterDenkmalschutz stehend, mit Garten" solle nach zehn Jahren unter Auflagenan die Beklagte übertragen werden. Als Auflage war vorgesehen, dass auf demAnwesen eine Kindertagesstätte oder ein Kindergarten eingerichtet wird.Außerdem ordnete die Erblasserin an, das Haus solle einen bestimmten Namentragen, die bestehende "Altdeutsche Stube" erhalten bleiben und dasAndenken der Familie sei auf immer zu pflegen.

Das Anwesen, erstmals 1450 urkundlich erwähnt, befand sichursprünglich auf einem Grundstück bestehend aus zwei Flurnummern. 1959errichtete die Erblasserin auf einer Teilfläche der vorgenannten Grundstückeein Wohn- und Geschäftshaus verbunden mit dem Umbau von Stallungen zu einemGaragengebäude mit Lager. Die Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neuvermessen: Es entstanden eine Flurnummer, auf dem sich der Altbestand befindet,und eine weitere Flurnummer mit dem Wohn- und Geschäftshaus sowie Garagentrakt.

Erst nach Aufgabe der Wohnnutzung in dem denkmalgeschütztenAnwesen wurde dieses um einen Toilettentrakt erweitert, wobei dieser Trakt sichauf dem angrenzenden Flurstück mit dem neu errichteten Wohn- und Geschäftshausnebst Garagengebäude befindet. Das denkmalgeschützte Anwesen wurde sodann alsCafé genutzt.

Der erste Testamentsvollstrecker hatte 2013 das mit demWohn- und Geschäftshaus, Garagen/Lager und Toilettentrakt bebaute Grundstück anden Kläger freigegeben; nicht jedoch das Grundstück mit dem denkmalgeschütztenAnwesen. Die spätere Testamentsvollstreckerin hatte 2022 in einer weiterenUrkunde die Verpflichtungen zur Räumung und Verschaffung des Besitzes und zurDuldung der Vermessungsmaßnahmen der sofortigen Zwangsvollstreckungunterworfen. Zudem hatte sie die Freigabe-Erklärung des ersten Testamentsvollstreckersangefochten.

Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, eineHerausgabe von Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks zum Altbau zuverhindern. Insbesondere sollte auch der auf dem Nachbargrundstück gelegene,aber nur über den Altbau erreichbare Toilettentrakt nicht an dieVermächtnisnehmerin herausgegeben werden. Den die Erblasserin habe derBeklagten allein das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen vermachenwollen, nicht jedoch auch den Toilettenanbau auf dem angrenzenden Grundstück.Die Beklagte plane zudem keine städtische Kindereinrichtung, sondern vielleichtnur die Duldung von Eltern-Kind-Initiativen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen derBeklagten, welche die Räumung des angrenzenden Grundstücks oder Teile dessenbeträfen, seien daher unzulässig.

Die Beklagte meint, der Wortlaut des Testaments sowie dieUmstände der Testamentserrichtung seien dahingehend auszulegen, dass neben demdenkmalgeschützten Anwesen auch die Fläche, auf der sich der Toilettenanbaubefindet, vom Vermächtnis umfasst sei. Die Beklagte könne daher auf Vermessungder Fläche und Räumung und Herausgabe auch des Toilettenanbaus bestehen. DasProjekt der Einrichtung einer Kinderbetreuung im streitgegenständlichen Anwesenverfolge sie sehr wohl.

Das Gericht hat nach Einvernahme eines Zeugen die Klageabgewiesen. Es war zu der Überzeugung gelangt, die Vermächtnisanordnung seidahingehend auszulegen, dass die Erblasserin der Beklagten das gesamtedenkmalgeschützte Anwesen nebst Außenwand und Toilettentrakt, der allein überdas Anwesen erreichbar ist, im Wege des Vermächtnisses übertragen wollte. Dabeihat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass durch den Abriss desToilettentrakts das Anwesen nicht ohne Weiteres mehr als Kindertagesstätteverwendet werden könnte. Wäre der Toilettentrakt nicht vom Vermächtnis umfasst,wäre das Ziel der Erblasserin, das denkmalgeschützte Anwesen zu erhalten,gefährdet.

Das Urteil ist mit Rechtsmitteln angefochten worden. ImJanuar 2026 ist die zum Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerdezurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Landgericht München I, Urteil vom 10.04.2024, 3 O 14679/22,rechtskräftig

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