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Corona-Soforthilfen: Steuerliche Behandlung bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung

17.07.2025

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zur steuerlichen Behandlung der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden.

Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stelle zudem kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung dar.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2024, 12 K 20/24, nicht rechtskräftig

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