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Corona-Pandemie: Rechtmäßigkeit der Schließung von Einzelhandelsgeschäften im Saarland noch immer offen

22.04.2024

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes muss sich noch einmal mit den Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland während der Corona-Pandemie beschäftigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in drei Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Antragstellerinnen in den Verfahren betreiben einen Elektronikfachmarkt (BVerwG 3 CN 7.22), so genannte Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte (BVerwG 3 CN 11.22) beziehungsweise Möbel- und Einrichtungshäuser (BVerwG 3 CN 12.22). Sie wenden sich gegen die Schließung von Ladengeschäften durch § 7 Absatz 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18.02.2021.

Nach dieser Vorschrift war die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich untersagt; Ausnahmen waren unter anderem für den Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte vorgesehen. Wenn der jeweils erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwog, durften diese Geschäfte auch andere Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich verkauften ("Mischsortimentsklausel").

Die Antragstellerinnen des Verfahrens BVerwG 3 CN 12.22 wenden sich zudem gegen spätere Fassungen der Norm, die die Öffnung von nicht von den Ausnahmeregelungen erfassten Ladengeschäften des Einzelhandels nur zuließ, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für den Besuch vergeben wurden ("Click & Meet").

Das OVG hatte mit Urteilen von 2022 die Unwirksamkeit des § 7 Absatz 3 VO-CP festgestellt: Die Vorschrift habe gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Denn die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten durch die privilegierten Betriebe habe die Antragstellerinnen gleichheitswidrig belastet. Im Verfahren BVerwG 3 CN 12.22 hat das OVG die Unwirksamkeit des § 7 Absatz 3 VO-CP vom 18.02.2021, 26.02.2021 und 06.03.2021 festgestellt, soweit die Vorschriften den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verboten. Auch insoweit hat es einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG bejaht. Außerdem hätten die Bestimmungen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragstellerinnen eingegriffen.

Auf die Revisionen des Saarlandes hat das BVerwG die Urteile aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Das OVG habe die Bewertung, die so genannte Mischsortimentsklausel habe gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügten nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen.

Bei der Annahme, die angegriffenen Vorschriften seien unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen, soweit der Betrieb von Möbel- und Einrichtungshäusern untersagt war, habe das OVG die Erforderlichkeit der Maßnahmen verneint, ohne − wie geboten − den Einschätzungsspielraum und die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Zudem habe es bei der Prüfung der Wirksamkeit von stattdessen in Betracht kommenden Hygienemaßnahmen allein die Ladengeschäfte der Antragstellerinnen betrachtet, ohne die übrigen Möbel- und Einrichtungshäuser in den Blick zu nehmen.

Weil es mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend über die Anträge entscheiden konnte, hat das BVerwG die Verfahren zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 18.04.2024, BVerwG 3 CN 7.22, BVerwG 3 CN 11.22 und BVerwG 3 CN 12.22

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