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Corona-Erkrankung nach Klassenfahrt: Ist kein Dienstunfall
Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, dieInfektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einerKlassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG)Münster entschieden.
Ein Lehrer nahm Ende 2022 an einer Klassenfahrt mit circa 80Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppewurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Diese möchte erals Dienstunfall anerkannt haben. Auf der Klassenfahrt sei er besondersgefährdet gewesen.
Nachdem das Land ihm die Anerkennung versagt hatte, bliebder Lehrer auch vor dem VG erfolglos. Zwar könne grundsätzlich auch eineInfektionskrankheit ein Dienstunfall sein, so das Gericht. Um diese dem Dienstdes Beamten zurechnen zu können, müsse aber feststehen, dass er sich an einembestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei müssejede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein.
Dies sei hier nicht möglich, was zulasten des Beamten gehe,der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten habe benennen können. Nach denInkubationszeiten des Virus sei eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich undauch wahrscheinlich – was aber nicht ausreiche.
Die Infektion kann laut VG auch nicht als Dienstunfall imSinne einer Berufskrankheit anerkannt werden. Denn der Lehrer sei auf derKlassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders –also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetztgewesen. Es habe kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden derKlassenfahrt gegeben, führt das VG an. Zudem seien während der Klassenfahrt dieInzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort desKlägers deutlich höher gewesen als in Berlin.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.02.2026, 1 O 9/25, nichtrechtskräftig